DBV Harald Alt in Roth Krankheitskosten während der truppenärztlichen Versorgung

Die Krankheitskosten während der truppenärztlichen Versorgung von Soldaten

Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, unter Umständen sogar freiwillig Wehrdienstleistende, sind während ihres Dienstes bei der Bundeswehr umfassend über die truppenärztliche Versorgung abgesichert. Dadurch erlischt der Bedarf nach einer Krankenversicherung. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth informieren Sie in diesem Artikel, wie das System funktioniert und was es im Anschluss für Zeit- und Berufssoldaten zu beachten gibt.

Die truppenärztliche Versorgung

Anstelle einer Krankenversicherung sind Soldaten der Bundeswehr über die truppenärztliche Versorgung gegen Krankheitsaufwendungen abgesichert. Die freie Heilfürsorge ersetzt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Bei der freien Heilfürsorge handelt sich so gesehen um eine „eigene, staatliche Krankenversicherung für Soldaten“. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass Sie für die freie Heilfürsorge keine Beiträge entrichten müssen.
 
Unter die truppenärztliche Versorgung fallen alle Leistungen, die normalerweise auch von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden würden. Das betrifft vor allem „normale“ Untersuchungen und Behandlungen sowie Medikamente und Hilfsmittel (etwa einen Rollstuhl). Zusatzleistungen wie Implantate oder höherwertigen Zahnersatz müssen Sie entweder selbst absichern oder aus eigener Tasche bezahlen. Bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth finden Sie entsprechende Ergänzungstarife für Soldaten.
 
Die freie Heilfürsorge wird grundsätzlich nur für die Zeit gewährt, in der Sie laufende Bezüge erhalten, also nur während Ihrer aktiven Dienstzeit. Nachdem Sie als Soldat auf Zeit die Bundeswehr verlassen haben oder als Berufssoldat in den Ruhestand versetzt werden, haben Sie keinen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen:

  • Sind Sie als Sanitätsoffizieranwärter oder in einem anderen Bereich der Bundeswehr zum Studium beurlaubt, haben Sie weiterhin Anspruch auf Heilfürsorge.
  • Sind Sie in Elternzeit oder für die Betreuung Ihrer Kinder/eines Angehörigen ohne Bezüge beurlaubt, besteht der Anspruch ebenfalls weiterhin.
  • Bei einem privaten Aufenthalt im Ausland haben Sie ebenfalls Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Die Behandlungskosten werden jedoch nur bis zu den im Inland gültigen Gebührensätzen übernommen. Wir von der DBV empfehlen daher grundsätzlich den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung, wenn Sie im Urlaub sind.

Soldaten mit truppenärztlicher Versorgung dürfen sich nicht bei zivilen Ärzten behandeln lassen. Gehen Sie dennoch zu einem anderen Arzt als dem Truppenarzt, werden Ihnen die Kosten hierfür nicht erstattet. Ähnliches gilt für Krankenhausaufenthalte. Durch die freie Heilfürsorge sind Sie an die Truppenärzte der Bundeswehr gebunden. Behandlungen durch andere Mediziner sind nur in diesen bestimmten Fällen gestattet:

  • Liegt ein medizinischer Notfall vor, dürfen Sie ohne Rücksprache mit dem zuständigen Truppenarzt ein ziviles Krankenhaus aufsuchen.
  • Im Ausland dürfen Sie ebenfalls einen Arzt Ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Beachten Sie jedoch die Kostendeckelung in der Heilfürsorge.
  • Der Truppenarzt kann Sie zu einem anderen Arzt überweisen, wenn er es für notwendig hält. Das ist etwa der Fall, wenn bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen bei der Bundeswehr selbst nicht durchgeführt werden können.

In allen genannten Fällen erhalten Soldaten die entstehenden Kosten voll über die truppenärztliche Versorgung erstattet. Ausgenommen sind jedoch die Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind. Lassen Sie sich etwa auf Veranlassung des Truppenzahnarztes bei einem zivilen Zahnarzt ein Implantat einsetzen, werden diese Kosten, wie bei der Bundeswehr selbst, nicht übernommen. Im persönlichen Gespräch vermitteln wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth Ihnen gerne weitere Informationen zur truppenärztlichen Versorgung von Soldaten.

Die Zeit nach dem aktiven Dienst: Beihilfe und Anwartschaft

Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten nach dem aktiven Dienst keine Heilfürsorge mehr. Während Zeitsoldaten Übergangsgebührnisse und eine vorübergehende Beihilfe erhalten, haben Sie als ehemaliger Berufssoldat Anspruch auf Beihilfe bis zum Tod. Die Ansprüche beider Gruppen unterscheiden sich auf den ersten Blick zwar kaum, in Realität allerdings deutlich voneinander. Grundsätzlich gilt:

  • Sie erhalten als ehemaliger Soldat auf Zeit so lange Beihilfe (70 %), bis Sie ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis eingehen, allerdings längstens für die Zeit der Übergangsgebührnisse. Diese sind nach Dienstjahren gestaffelt und werden maximal für fünf Jahre gewährt.
  • Als ehemaliger Berufssoldat haben Sie ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Beihilfe (ebenfalls 70 %).

Die Beihilfe

Die truppenärztliche Versorgung wird nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst unmittelbar durch die Beihilfe ersetzt. Sie übernimmt allerdings, anders als die freie Heilfürsorge, nicht mehr alle Krankheitskosten. Stattdessen deckt sie nur 70 % aller Aufwendungen ab. Für die übrigen 30 % benötigen Sie eine beihilfekonforme Krankenversicherung. Bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth finden Sie entsprechende Tarife für Soldaten.
 
Die Beihilfe funktioniert folgendermaßen: Nach der Behandlung durch einen zivilen Arzt erhalten Sie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese reichen Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle (BVA oder BADV) ein und erhalten 70 % des Rechnungsbetrages erstattet. Um diese Erstattung zu erhalten, stellen Sie einen förmlichen Antrag auf Beihilfe und senden die Rechnung als Nachweis mit an die zuständige Behörde.

Die Anwartschaft

Wie bereits erwähnt, benötigen Sie für die übrigen 30 % eine private und beihilfekonforme Krankenversicherung. In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht, unter die auch Soldaten mit Anspruch auf Beihilfe fallen. Dieselben Regelungen gelten im Übrigen auch für Beamte, die Beihilfe erhalten. Während der Zeit im aktiven Dienst entfällt diese Pflicht für Sie, da Sie durch die truppenärztliche Versorgung bereits abgesichert werden.
 
Mit einer Anwartschaft sichern Sie sich frühzeitig das Recht, ab dem Wegfall der Heilfürsorge zu festgelegten Konditionen und garantiert in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth unterscheiden wir zwei Formen der Anwartschaft:

  • Kleine Anwartschaft: Für Soldaten auf Zeit, die im Anschluss in die private Krankenversicherung eintreten.
  • Große Anwartschaft: Für Berufssoldaten, die ab ihrer Versetzung in den Ruhestand eine behilfekonforme Krankenversicherung benötigen.

Je nach gewählter Variante werden Ihr Gesundheitszustand und/oder das Alter „konserviert“ und später der Berechnung Ihrer Beiträge in der PKV zu Grunde gelegt. Schließen Sie die große Anwartschaft etwa mit 20 Jahren ab, läuft sie bis zu Ihrem 60. Lebensjahr. Nun wechseln Sie in die beihilfekonforme Krankenversicherung der DBV. Dabei erhalten Sie die Beiträge, die Sie bereits mit 20 Jahren und dem damals festgestellten Gesundheitszustand erhalten hätten. Sie profitieren also von deutlich niedrigeren Monatsbeiträgen in der PKV und umgehen das Risiko, vom Versicherer abgelehnt zu werden.

Fordern Sie individuelle Beratung an

Haben Sie weitere Fragen zu den Krankheitskosten von Soldaten? Dann vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin mit unseren Mitarbeitern der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth. Wir freuen uns auf Sie!

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