Beihilfe
Als Lehrer im Beamtenverhältnis oder als Referendar mit einer privaten Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf eine Beihilfe von Seiten Ihres Dienstherrn. Diese trägt einen Teil der Kosten für die Krankenbehandlung und Gesundheitsvorsorge – aber eben nur einen Teil. Den Differenzbetrag zwischen der Beihilfe und der tatsächlichen Rechnungshöhe Ihres Arztes oder den tatsächlichen Kosten für ein Medikament, müssen Sie selbst tragen. Es sei denn, Sie sichern sich entsprechend gegen diese Kosten ab. Wir, von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Christian Johannsen in Flensburg, helfen Ihnen gern dabei, eine beihilfekonforme Krankenversicherung auszuwählen, die genau zu Ihren Ansprüchen und Ihren Wünschen passt.
Wer hat Anspruch auf die Beihilfe?
Einen Anspruch auf Beihilfe vom Dienstherrn hat jeder Beamte – egal ob er Beamter auf Widerruf, Beamter zur Probe oder Beamter auf Lebenszeit ist. Darüber hinaus können auch deren Familienmitglieder, soweit bei ihnen nicht eine Pflichtversicherung aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, einen Anspruch auf Beihilfe haben. Referendare können ebenfalls von der Beihilfe profitieren. Das ist dann der Fall, wenn Sie bereits zu Beginn des Referendariats in der privaten Krankenversicherung versichert waren.
Wie hoch sind die Ansprüche auf Beihilfe?
Die Ansprüche auf Beihilfe sind im jeweils geltenden Beamtengesetz geregelt. Dabei gibt es nur ein Problem: Das Beamtengesetz der jeweiligen Bundesländer, die für ihre Lehrer zuständig sind, ist Ländersache. Das bedeutet, dass jedes Bundesland hier sein eigenes Beamtengesetz hat.
In den meisten Bundesländern gelten allerdings einheitliche Beihilfesätze. Diese sehen wie folgt aus:
- 50 % der anfallenden beihilfefähigen Kosten für ledige oder verheiratete Beamte mit maximal einem Kind
- 70 % der anfallenden beihilfefähigen Kosten für Beamte mit mindestens zwei Kindern
- 70 % der anfallenden beihilfefähigen Kosten für beihilfeberechtigte Ehe- oder Lebenspartner des jeweiligen Beamten
- 80 % der anfallenden beihilfefähigen Kosten für beihilfeberechtigte Kinder des jeweiligen Beamten
So funktioniert das mit der Beihilfe
Wenn Sie bei einem Arzt oder im Krankenhaus in Behandlung sind, genießen Sie als Beihilfeempfänger den Status eines Privatpatienten und können sich daher der besonderen Aufmerksamkeit Ihrer behandelnden Ärzte sicher sein. Nach der Behandlung erhalten Sie die jeweilige Arztrechnung. Diese reichen Sie nun bei der zuständigen Beihilfestelle Ihres Dienstherrn ein. Dort wird geprüft, ob die Kosten beihilfefähig sind und wie hoch Ihr konkreter Beihilfeanspruch ist. Ihre Beihilfe wird Ihnen dann überwiesen. Den Restbetrag können Sie sich von Ihrer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung auszahlen lassen.
Wichtig ist, dass Sie bei der Beihilfe die entsprechenden Fristen und Antragswege beachten. So müssen Rechnungen innerhalb eines Jahres spätestens bei der Beihilfestelle vorliegen, damit einer Erstattung noch vorgenommen werden kann. Bei Ihrer privaten Krankenversicherung haben Sie in der Regel bis zu drei Jahre Zeit, um die jeweiligen Rechnungen vorzulegen und eine Erstattung zu verlangen.
Zusammenfassend kann man sagen
Die Beihilfe gilt als „Ersatz“ für den Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das passt allerdings nur zum Teil, weil die gesetzliche Krankenversicherung die vollen Kosten der Behandlung übernehmen würde – die Beihilfe deckt nur einen Teil der Behandlungskosten ab. Den Rest muss der Beamte selbst tragen. Eine beihilfekonforme private Krankenversicherung bewahrt Sie an dieser Stelle vor hohen Kosten, auf denen Sie selbst sitzen bleiben. Unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Christian Johannsen in Flensburg helfen Ihnen gern dabei, die für Sie und Ihre Familienmitglieder passende Versicherungslösung zu finden.
Christian Johannsen
Schleswiger Str. 100 A
24941 Flensburg
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