Schadensausgleich und Ausfallbürgschaft bei Soldaten – die Fürsorge-leistungen des BMVg im Überblick
Die Soldaten der Bundeswehr sind nicht nur im Ausland, sondern bei verschiedensten Einsätzen und Übungen zahlreichen Risiken ausgesetzt. An dieser Stelle sind in erster Linie Unfälle, Traumata sowie im schlimmsten Fall der Tod durch kriegerische Ereignisse zu nennen. Da die Angehörigen sowie der Soldat selbst in derartigen Fällen nicht ohne Unterstützung dastehen, gibt es den Schadensausgleich des Dienstherrn. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen gibt einen ersten Überblick.
Die Grundlagen: Das gilt für Soldaten im Auslandseinsatz
Nicht selten sind Soldaten dienstlich verpflichtet, ins Ausland zu reisen – sei es zur Übung, im Rahmen eines Einsatzes oder für eine kurz- oder längerfristige Abordnung. Grundsätzlich handelt es sich bei jeder dienstlichen Verwendung in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik um einen Auslandseinsatz.
Während dieses Einsatzes stehen Ihnen die im Inland gewährten Leistungen Ihres Dienstherrn – Bezüge, Zuschläge und Heilfürsorgeleistungen – weiterhin zu. Kann die medizinische Versorgung nicht durch die Bundeswehr selbst erfolgen, übernimmt der Dienstherr die bei Arztbesuchen anfallenden Krankheits- und Behandlungskosten. Darüber hinaus erhalten Sie einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ), der zwischen 45 und 145 Euro pro Tag beträgt und deren konkrete Höhe von der Risikostufe des Aufenthaltslandes abhängt.
Übrigens: Haben Sie eine Heilfürsorge-Ergänzungsversicherung bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen abgeschlossen, leistet diese ebenfalls während des Auslandseinsatzes!
Fliegen oder fahren Soldaten regelmäßig zu ihrer Familie nach Hause, wird in der Regel einmal pro Woche eine sogenannte Reisebeihilfe gezahlt. Der Dienstherr übernimmt in diesem Rahmen die tatsächlich angefallenen Reisekosten, auch bei der Nutzung eigener Fahrzeuge oder der öffentlichen Verkehrsmittel.
Grundlegende Ansprüche von Soldaten – Wehrdienstbeschädigung und Unfall
Als Soldat sind Sie während des Dienstes über die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie des Soldatengesetzes (SG) abgesichert, außerhalb der Dienstzeit benötigen Sie eine private Unfallversicherung. Erleiden Sie jedoch einen Dienstunfall oder eine sogenannte Wehrdienstbeschädigung (WDB), stehen Ihnen Schadensausgleich und zusätzliche Leistungen nach den §§ 63 bis 63g SVG zu.
Das Team der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen ist Experte für die inner- und außerdienstliche Absicherung von Soldaten aller Gruppen. Kommen Sie auf uns zu und vereinbaren Sie noch heute eine erste Beratung!
Der Anspruch auf Schadensausgleich – dienstliche Verwendung im Inland
Neben den „klassischen“ Leistungen, die Soldaten nach dem aktiven Dienst zustehen (Pension, Übergangsgebührnisse und Co.) regelt das SVG auch den Schadensausgleich in besonderen Fällen. Bei einer dienstlichen Verwendung im Inland kommt insbesondere diesen Vorschriften eine größere Bedeutung zu:
- § 63 SVG regelt die einmalige Unfallentschädigung für das besonders gefährdete Personal der Bundeswehr, zu dem unter anderem Minentaucher und Kampfpiloten gehören. Erleidet ein Soldat dieser Gruppe bei der Ausübung einer besonders gefährlichen Tätigkeit einen Unfall, steht ihm eine einmalige Entschädigungszahlung von 150.000 Euro zu. Stirbt der Soldat, erhalten die nächsten Verwandten bis zu 100.000 Euro.
- § 63a SVG trifft Regelungen für die allgemeine Unfallentschädigung, die im Rahmen des Schadensausgleichs allen Soldaten der Bundeswehr zusteht. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass sich Soldaten in eine besondere Lebensgefahr begeben und dabei ein Unfall passiert. Dieser muss zudem eine dauerhafte Erwerbsminderung um mindestens 50 Prozent zur Folge haben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Entschädigung 150.000 Euro, für die Verwandten gilt im Fall des Todes des Soldaten § 63 SVG entsprechend.
Der Schadensaugleich bei einer Verwendung im Ausland
Bei einer dienstlichen Verwendung im Ausland gelten die Grundsätze der §§ 63 und 63a SVG entsprechend. Begeben sich Soldaten in eine besondere Lebensgefahr und erleiden dabei einen Unfall, stehen ihnen verschiedenste Leistungen vonseiten des Dienstherrn zu. Da bei einer Verwendung im Ausland das Risiko eines Unfalls oder des Todes jedoch höher ist, kommt § 63b SVG eine besondere Bedeutung zu.
§ 63b SVG regelt die Ausfallbürgschaft des Bundes und damit den Schadensausgleich für Soldaten in besonderen Fällen.
Haben Sie als Soldat eine klassische Risikolebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen, muss diese aufgrund der einheitlichen „Kriegsklausel“ des GdV nicht leisten, wenn der Unfall oder der körperliche Schaden durch ein kriegerisches Ereignis eingetreten ist. Hintergrund dieser Vorgabe ist, dass Versicherungsgesellschaften das Risiko in diesem Fall nicht kalkulieren können und den Versicherungsschutz von vorherein ausschließen.
Die entsprechende Klausel findet sich in allen genannten Versicherungsverträgen – außer dem Rahmenvertrag für Soldaten der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen. Dieser ist speziell auf die Ansprüche und den Bedarf von Soldaten der Bundeswehr zugeschnitten und enthält die entsprechenden Einschränkungen daher nicht. Kommen Sie gerne auf uns zu, um mehr über diese Versicherung zu erfahren!
Damit § 63b SVG greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Weitere unverzichtbare Versicherungen für Soldaten
Neben der klassischen Unfall- oder Lebensversicherung gibt es weitere Policen, die für Soldaten unverzichtbar sind. Dazu gehören unter anderem:
Die Anwartschaft
Sie ermöglicht den risikoarmen und garantierten Beitritt in die private Krankenversicherung nach der aktiven Dienstzeit und dem Wegfall der freien Heilfürsorge.
Pflegeversicherung
Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss sowohl während des aktiven Dienstes als auch im Anschluss abgeschlossen werden. Die Police sichert das Pflegerisiko im Alter ab.
Rahmenvertrag für Soldaten
Unser Rahmenvertrag sichern Sie sich gegen Dienstunfähigkeit sowie vor Unfällen ab und bauen gleichzeitig eine Zusatzversorgung für den Ruhestand auf. Die Police greift bei sämtlichen Einsätzen im In- und Ausland.
Diensthaftpflichtversicherung
Auch Soldaten haften mit ihren gesamten Vermögen, wenn sie einen Schaden anrichten – Schadensausgleich und Co. gibt es in diesem Fall nur beschränkt. Die Diensthaftpflicht ersetzt die gesamte Forderung der Gegenseite.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Für Soldaten ist eine Dienstunfähigkeit mit immensen finanziellen Einbußen verbunden. Die monatliche Rente aus der DU-Versicherung hilft, den bisherigen Lebensstandard zu halten.
Wir beraten Sie gern
Möchten Sie mehr über den Schadensausgleich für Soldaten erfahren oder sind Sie sogar selbst betroffen? Interessieren Sie sich für eine der genannten Versicherungen oder streben bereits selbst eine Karriere innerhalb der Truppe an? Kommen Sie auf uns zu – das fachkundige Team der DBV Deutsche Beamtenversicherung fair Finanzpartner oHG in Bremen steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!
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Haferwende 36A
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