DBV Franca Bartjes-Kehr in Bonn
Beihilfestellen in Deutschland
Ihren Dienst leisten Beamte der Polizei prinzipiell bei Bundes- oder Landesbehörden.
Durch den Bund oder aber bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts oder auch Stiftungen erfolgt die Berufung von Beamten der Polizei, welche auch als Bundesbeamte bezeichnet werden.
Sowohl in der Bundeshauptstadt Berlin als auch in der ehemaligen Hauptstadt Köln befinden sich die Dienststellen der Bundesbeamten. Die Verteilung der Sitze von diversen Bundesbehörden sowie bundesunmittelbaren Körperschaften erfolgt in vielen größeren Städten und bundesweit.
Ihrem Dienstherrn gegenüber besitzen sämtliche Polizisten einen Anspruch auf Krankenfürsorge. Dieser Anspruch wird überwiegend in Form von Beihilfe gewährt. Die anfallenden Kosten für Krankheit, Geburt, Vorsorgemaßnahmen oder Pflege werden beihilfeberechtigten Polizisten teilweise durch die für sie zuständige Beihilfestelle erstattet. Die Erstattung für medizinisch notwendige Behandlungen inklusive Heil- sowie Hilfsmittel erfolgt im Normalfall für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 50 %. Bei Polizisten erhöht sich dieser Beihilfesatz, sollten diese zwei oder mehr Kinder haben, für deren berücksichtigungsfähige Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie auch für Beamte im Ruhestand auf 70 %. Eine Übernahme der Kosten für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von sogar 80 % steht Kindern sowie beihilfeberechtigten Waisen zu.
Sowohl Ehepartner als auch Lebenspartner, welche im vorangegangenen Kalenderjahr lediglich Einkünfte von weniger als 18.000 € erzielt haben, gelten als berücksichtigungsfähig.
Die Bundesbeihilfeverordnung gilt generell als gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung.
Infos zur Beihilfe im Detail
Nachfolgen gibt Ihnen die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn detaillierte Infos zur Beihilfe.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Kostenerstattung?
Nach einem Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt sowie für Heil- sowie Hilfsmittel erhalten Sie eine Rechnung, die Sie zunächst verauslagen müssen. Um eine Kostenerstattung zu erhalten, muss die beihilfeberechtigte Person einen schriftlichen Antrag inklusive einer eigenhändigen Unterschrift bei der für sie zuständigen Beihilfestelle einreichen. Die Beifügung entsprechender Rechnungen sowie Belege als Kopie sind im Normalfall ausreichend. Sollte es sich um ein verordnetes Arzneimittel handeln, muss zwingend die Pharmazentralnummer auf dem Rezept angegeben sein.
Weiterhin sind ausschließlich einheitliche Formblätter zur Antragstellung vorgeschrieben, welche allerdings im Internet als Download bereitstehen und entsprechend ausgedruckt werden können.
Aufgrund der einheitlichen Formblätter ist eine Antragstellung relativ einfach gestaltet. Lediglich bei Stellung Ihres ersten Erstattungsantrages sind vielerlei Angaben sowie diverse Nachweise zwingend erforderlich. Diese sind notwendig, da die Bearbeitungszeit für Anträge durch diverse ansonsten notwendig werdende Rückfragen aufgrund fehlender sowie eventuell unvollständiger Angaben unnötig verlängert wird. Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse, beispielsweise wegen einer Hochzeit oder einer Geburt, verändern, sind diese Änderungen umgehend der für Sie zuständigen Beihilfestelle mitzuteilen.
Eigenbehalt bei Beihilfe
Ein Eigenbehalt in Höhe von 5 € bis zu 10 € pro Arztbesuch sowie medizinisch notwendiger Behandlungen oder auch Verordnungen ist von allen Bundesbeamten der Polizei jeweils selbst zu tragen. Eine Zuzahlung in Höhe von 10 € täglich, jedoch für höchstens 28 Tage, ist von Bundesbeamten als Zuzahlung für einen Klinikaufenthalt oder einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsanstalt zu leisten. Von einer entsprechenden Zuzahlung befreit sind lediglich Kinder sowie Schwangere.
Allerdings besteht pro Jahr eine Beschränkung der Höhe der Gesamtzuzahlungen. Lediglich bis zu einer Höhe von maximal 2 % des gesamten Jahreseinkommens muss ein Polizist als Eigenbehalt zuzahlen. Diese sogenannte Belastungsgrenze ist bei Vorliegen chronischer Erkrankungen sogar auf lediglich 1 % des gesamten Jahreseinkommens begrenzt.
Der vorgenannte Eigenbehalt wird in den meisten Bundesländern mit der Beihilfeerstattung in Form einer Kostendämpfungspauschale verrechnet.
Bagatellgrenze bei Beihilfe
Der Gesetzgeber hat für die Beihilfe eine sogenannte Bagatellgrenze eingeführt. Dies bedeutet, dass überhaupt erst dann, wenn der gesamte Betrag der erstattungsfähigen Kosten die festgelegte Grenze von 200 € übersteigt, im Rahmen der Beihilfe ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht. Dabei sollten Polizisten zwingend auch darauf achten, dass die Rechnung bzw. deren Ausstellungsdatum nicht länger als maximal 1 Jahr zurückliegt. Polizisten können den Antrag bei der für sie zuständigen Beihilfestelle bei niedrigerem Erstattungsanspruch bereits zuvor stellen, sollten keine zusätzlichen beihilfefähigen Aufwendungen innerhalb von zehn Monaten angefallen sein.
In der Vergangenheit gab es diverse unterschiedliche Beihilfestellen. Zwischenzeitlich wurde dies geändert, sodass lediglich noch zwei Beihilfestellen in Deutschland existieren. Bundesbeamte können daher nur noch bei diesen beiden Beihilfestellen in Deutschland entsprechende Beihilfeanträge einreichen, damit Ihnen die verauslagten Kosten entsprechend erstattet werden.
Entweder das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) oder aber das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) sind nunmehr zuständig sowohl für die Ministerien, Behörden und Ämter des Bundes oder auch für bundesunmittelbare Körperschaften. Sollten Bundesbeamte der Polizei Fragen zur Beihilfe haben, können sie sich an diese Behörden wenden. Beide Behörden informieren auch telefonisch.
Die überwiegende Anzahl der Bundesbeamten der Polizei sowie auch deren Angehörige mit entsprechender Berechtigung zur Beihilfe werden vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) betreut. Diese Behörde unterhält zusätzlich zu dem Dienstleistungszentrum Beihilfe in Bad Homburg vor der Höhe weitere 10 Standorte zur Bearbeitung der Beihilfe. Die restlichen Bundesbehörden, Stiftungen sowie anderweitige Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA), welches seinen Sitz in Köln hat, betreut.
Wir beraten Sie gern
Eine Ernennung zum Beamten der Polizei kann jedes Bundesland selbst vornehmen. Eine Berufung der Beamten der Polizei ist durch diverse Behörden, Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts möglich, wobei die jeweils im Bundesland geltenden Beamtengesetze entsprechend zur Anwendung kommen. Die Bearbeitung der Erstattungsanträge eines Beamten der Polizei des Landes sowie die Beantwortung eventuell auftretender Fragen wird für jeden Beamten in jedem Bundesland bei den sogenannten Beihilfestellen vorgenommen.
Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn beratend zur Seite.
Einige Adressen
Das Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Zentraler Kontakt
+49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
+49(0)221 758-0
poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de
Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
DBV Deutsche Beamtenversicherung
Franca Bartjes-Kehr
Am Wolfsbach 47
53229 Bonn
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Nach Vereinbarung
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