Haftpflichtversicherung für Polizei, Justiz und Zoll
Sind Sie der Verursacher eines Schadens gegenüber einer dritten Person, und sind Sie dafür haftbar, werden Sie auch zur Rechenschaft gezogen. Sie müssen den entstandenen Schaden begleichen – unabhängig ob dieser dienstlich oder privat entstanden ist. Für Polizeibeamte gilt eine Besonderheit: Während der beruflichen Tätigkeit haftet der Dienstherr für Sie. Im Rahmen der sogenannten Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) kann der Dienstherr Sie allerdings in Regress nehmen. Kommt es aufgrund einer grob fahrlässigen Handlung zu einem Schaden, sind Sie auch während der Arbeitszeit unbeschränkt haftbar. Eine Haftpflichtversicherung hilft dabei den finanziellen Schaden für Sie einzugrenzen.
Spezialist für den Öffentlichen Dienst
Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen rund um Versicherungen für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes - Überzeugen Sie sich selbst!
Franca Bartjes-Kehr
Am Wolfsbach 47
53229 Bonn
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