Freie Heilfürsorge

Der Dienstherr erfüllt seinen Beamten gegenüber mit der freien Heilfürsorge seine Krankenfürsorge-Pflicht in besonderer Form, wobei der Dienstherr sowohl Bund als auch die jeweiligen Bundesländer sein können.
 
Bei Beamten der Bundespolizei ist der Bund der Dienstherr. Als Landesbeamte gelten sämtliche andere Polizisten, für welche jedoch keine bundeseinheitlichen Regelungen existieren. Polizisten werden je nach Bundesland sowie Status durch freie Heilfürsorge oder Beihilfe versorgt.
 
Während Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und mit Erfüllung ihrer Dienst- sowie Treuepflicht hoheitliche Aufgaben erfüllen, ist oftmals deren Gesundheit sowie deren Leben in Gefahr. Auch daher ist ein Arbeitsverhältnis von Angestellten der Privatwirtschaft nicht mit dem Dienst von Beamten der Polizei zu vergleichen.
 
Zum Erhalt der Grundrechte der Bürger werden Beamte der Polizei im Vollzugsdienst eingesetzt. Sie geraten dabei oft zwischen die Fronten, da Gefahrenabwehr, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, Verkehrssicherheits-Fürsorge sowie Einsatz bei Versammlungen wie Demonstrationen zu deren Aufgabe gehört.
 
Sicherheit in Justizvollzugsanstalten wird durch Beaufsichtigung sowie Kontrolle der Gefangenen durch Beamte der Justiz im Vollzugsdienst gewährt, wobei diese oftmals selbst attackiert werden.
 
Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung zur Beihilfe wäre hier aufgrund der Berufsrisiken spürbar kostspieliger und untragbarer, als dies bei Innendienst-Beamten der Fall wäre. Der Dienstherr übernimmt daher die Krankheitskosten seiner Beamten.

Funktionsweise der freien Heilfürsorge

Freie Heilfürsorge unterscheidet sich grundlegend von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und Beihilfe, wobei die Leistungen, mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzusetzen sind.
 
Zur Krankheitsfall-Absicherung muss der Beamte mit freier Heilfürsorge aus seinem Einkommen keine Monatsbeiträge leisten, da im Normalfall 1,5% der Besoldung einbehalten wird.
 
Vollzugsbeamte der Bundespolizei bilden eine Ausnahme, da diese keinerlei Kostenbeteiligung haben.
 
Direkten Sachleistungs-Anspruch, wie beispielsweise ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen, besitzen Heilfürsorgeberechtigte. Die Kosten erstattungsfähiger Aufwendungen übernimmt der Dienstherr vollständig. Eine Geltendmachung darüberhinausgehender Kosten im Bereich der Beihilfevorschriften ist in einigen Bundesländern möglich.
 
Eine deutliche Kostenreduzierung bringt Beamten der Polizei die freie Heilfürsorge.

Wer kann freie Heilfürsorge beanspruchen?

Beihilfe sowie freie Heilfürsorge werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
 
Mögliche Heilfürsorgeberechtigte sind:

  • Beamte im Justizvollzug
  • Beamte auf Widerruf oder Probe
  • Polizeivollzugsbeamte von Bundespolizei und Länder

In manchen Ländern sind Polizisten beihilfeberechtigt, anderswo erhalten sie freie Heilfürsorge. Für Beamte der Feuerwehr oder im Justizvollzug gilt gleiches. Beamte der Bundespolizei sowie Polizeivollzugsbeamte in Bremen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, oder Mecklenburg-Vorpommern besitzen Anspruch auf freie Heilfürsorge.
 
Diese ist in manchen Bundesländern auf die Ausbildungszeit begrenzt, sodass anschließend die Beihilfevorschriften für Beamte greifen.

Freie Heilfürsorge-Leistungen

  • Arzt- sowie Hebammenbetreuung oder Entbindungspfleger bei Schwangerschaft sowie Entbindung
  • Versorgung durch Arznei- sowie Verbandsmittel und Heil- und Hilfsmittel
  • Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
  • zahnärztliche Behandlung, inklusive Zahnersatz
  • Auslands-Behandlung
  • im Krankheitsfall ärztliche Behandlung inklusive Psychotherapie
  • Krankenhausbehandlungen
  • Behandlungen in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen

Freie Heilfürsorge - Nachteile

Während Beamte mit Beihilfe sowie zusätzlicher privater Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn Privatversicherten-Status besitzen, gilt dies nicht für Heilfürsorgeberechtigte. Diese sind gesetzlich versicherten Arbeitnehmern gleichgestellt.
 
Ausschließlich Rechnungen, die den Höchstsatz der Gebührenordnung unterschreiten, werden durch die Heilfürsorgestelle anerkannt. Die freie Heilfürsorge überschreitende Aufwendungen sind zum Teil im Beihilfevorschriften-Rahmen beihilfefähig. Ebenfalls der Regelversorgung gesetzlich Krankenversicherter entsprechend, ist die zahnärztliche Versorgung, weshalb die Leistungen in Qualität und Umfang begrenzt sind. Um mehr Luxus bei medizinischer Versorgung zu erhalten, empfiehlt sich eine ergänzende private Zusatz- oder Ergänzungsversicherung, was jedoch mit enormen Kosten verbunden ist. Speziell zahnärztliche Versorgung sowie Brillenzuschüsse sind gering.
 
Ausschließlich berechtigten Beamten werden Leistungen der freien Heilfürsorge bewilligt, wobei Familienangehörige eventuell Beihilfeanspruch besitzen.

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DBV-​Zusatzversicherungen

Ein großes Angebot an interessanten Zusatzversicherungen bietet die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn. Sowohl Krankenhaustagegeldversicherungen, Auslandsreiseversicherungen oder stationäre sowie ambulante Zusatzversicherungen werden angeboten. Die DBV bietet 3 unterschiedliche Tarife der Zahnzusatzversicherung sowie Pflegezusatzversicherung für Beamte an. Die ambulante Zusatzversicherung bietet zwei Tarife, die die Inanspruchnahme von Heilpraktiker- oder Sehhilfeleistungen ermöglichen.

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DBV Deutsche Beamtenversicherung
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Am Wolfsbach 47
53229 Bonn
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