Wenn Sie Anspruch auf Beihilfe haben, haben Sie zu künftig zwei Ansprechpartner für die Erstattung Ihrer Krankheitskosten. Außer gegenüber uns als Privatem Krankenversicherer müssen Sie auch gegenüber der für Sie zuständigen Beihilfestelle Ihre Ansprüche geltend machen.
Die für Sie zuständige Beihilfestelle wird Ihnen von Ihrem Dienstherrn genannt.
- Der Beihilfeantrag zur Abrechnung der Kosten
Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben, die bei Ihrer Beihilfestelle in der jeweils gültigen Fassung erhältlich sind.
- Unterschreiben des Beihilfeantrages
Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht (Vollmachtvordruck Ihrer Beihilfestelle oder formlos) bei Ihrer Beihilfestelle vorzulegen.
- Vorlage der Belege bei der Beihilfestelle
Als Nachweis für die Aufwendungen genügt in der Regel die Vorlage von Duplikaten oder beglaubigten Fotokopien der Rechnungsbelege; fragen Sie hierzu aber bitte konkret bei Ihrer Beihilfestelle nach. Zwingend vorgeschrieben ist in der Regel die Vorlage von Originalbelegen in Sterbefällen und bei Aufwendungen für Kinder, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
- Nachweis über die Leistungen der privaten Krankenvollversicherun
Bei Vorlage einer Bescheinigung über die versicherten Prozentsätze bei Ihrer privaten Krankenvollversicherung (z. B. eine Kopie des Versicherungsscheines) entfällt in der Regel der Einzelnachweis über die Leistung der privaten Krankenvollversicherung. Auf Nachfrage senden wir Ihnen gerne eine entsprechende Bescheinigung zu – in der Regel wird auch eine Kopie des Versicherungsscheines akzeptiert.
- Antragsfrist für entstandene Kosten
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die entstandenen Kosten innerhalb einer bestimmten Frist nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Ausstellen der Rechnung beantragt werden. Die für Sie maßgebliche Frist können Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle erfragen.
Tipp:
Bitte berücksichtigen Sie für die Fristwahrung ausreichende Zeiten für die Zustellung Ihres Beihilfeantrages und der Belege an die Beihilfestelle.
Es gibt keinen einheitlichen Mindestbetrag, ab dem ein Beihilfeantrag gegenüber der Beihilfestelle geltend gemacht werden kann. Den für Sie maßgeblichen Mindestbetrag können Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle erfragen.
- Eigenbeteiligung und Zuzahlung
Bei der Beihilfe gibt es je nach Beihilfeverordnung Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen. Über die für Sie geltenden Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen informiert Sie Ihre Beihilfestelle.
- Aufwendungen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die keinen Anspruch auf Beihilfe haben
Eine Beihilfe kann dann geltend gemacht werden, wenn die in der für Sie geltenden Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die konkreten Voraussetzungen können Sie bei Ihrer Beihilfestelle erfragen. Bei getrennt lebenden Ehegatten muss außerdem ein Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten (Beamten, Versorgungsempfänger) bestehen.
Kinder sind berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie auch im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person (Beamten, Versorgungsempfänger) berücksichtigt sind.