Werdegang für Beamte der Polizei, Justiz und Zoll – freie Heilfürsorge
Als Beamte der Polizei, Justiz und Zoll stehen Sie in einem besonderen Dienst- und Treue Verhältnis zu Ihrem Dienstherrn. Als Dienstherrn für einen Polizisten kommt entweder der Bund oder die jeweiligen Bundesländer infrage. Als Bundespolizist sind Sie Bundesbeamter. Als Polizist in einem der örtlichen Polizeireviere sind Sie in aller Regel Landesbeamter.
Zu den Besonderheiten im Beamtenverhältnis gilt der Grundsatz der Alimentation. Als Beamter haben Sie einen besonderen Alimentationsanspruch gegen Ihren Dienstherrn, der weit über den klassischen Lohnanspruch eines Arbeitnehmers hinausgeht. Dieser Alimentationsanspruch schließt unter anderem eine Übernahme der Kosten für die Gesundheitsversorgung mit ein. Diesem Anspruch kann auf zwei Arten abgeholfen werden.
Für Verwaltungsbeamte im nichttechnischen Dienst der Polizei, der Justiz und des Zoll wird der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Gesundheitsversorgung durch die Beihilfe abgedeckt. Als Beamte der Polizei im Vollzugsdienst beispielsweise hingegen haben Sie Anspruch auf die sogenannte Heilfürsorge. Diese unterscheidet sich grundlegend sowohl von der klassischen gesetzlichen Krankenversicherung als auch von der Beihilfe.
Anspruch auf die Heilfürsorge haben Beamte dann, wenn sie aufgrund Ihrer Aufgaben ihr Leben und ihre Gesundheit in besonderem Maße im Dienst der Allgemeinheit in Gefahr bringen. Das hat einen einfachen Hintergrund. Mit der Beihilfe wird ein Anteil der Kosten der Gesundheitsversorgung finanziert. Beamte erhalten vom Dienstherrn einen Zuschuss zu den anfallenden Kosten in Höhe von 50 – 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Für beihilfeberechtigte Verwandte wie Kinder oder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner erhalten Sie 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.
Für die restlichen Summen müssen Sie eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abschließen. Die Kosten für eine private Krankenversicherung werden immer nach verschiedenen Faktoren bemessen. Ein Faktor ist das jeweilige Risiko der Person zu erkranken oder verletzt zu werden – also das Kostenrisiko für die jeweilige Versicherung. Bei einem Beamten der Polizei im Vollzugsdienst beispielsweise ist das Risiko einer Erkrankung oder Verletzung unverhältnismäßig hoch. Damit könnten auch die notwendigen Beiträge für eine Versicherung vergleichsweise hoch ausfallen. Weil das für den Beamten, der bereits Leben und Gesundheit für seinen Dienstherrn aufs Spiel setzt, nicht zumutbar wäre, greift hier die freie Heilfürsorge.
So funktioniert die freie Heilfürsorge für Beamte der Polizei
Die freie Heilfürsorge ist weder mit der Beihilfe noch mit er gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar – zumindest nicht von der Funktionsweise her. Denn die freie Heilfürsorge kostet den Beamten wenig bis gar nichts – anders als die anderen beiden Arten der Gesundheitsversorgung.
Während der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer die Hälfte der Kosten für seine gesetzliche Krankenversicherung selbst tragen muss und der Beamte mit Beihilfeanspruch seine beihilfekonforme private Krankenversicherung ebenfalls selbstständig finanzieren muss, trägt der Beamte mit Anspruch auf die freie Heilfürsorge nur vergleichsweise geringe Kosten. 1,5 % des Einkommens wird bei den meisten Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge einbehalten. Ausgenommen hiervon sind Vollzugsbeamte der Bundespolizei ausgenommen. Diese müssen keinerlei Kosten tragen.
Im Gegenzug trägt die freie Heilfürsorge sämtliche Kosten der Gesundheitsversorgung. Hier gibt es allerdings einen weiteren Unterschied zur Beihilfe. Denn während Sie als Beihilfeempfänger den Status eines Privatpatienten genießen, umfassen die Leistungen der freien Heilfürsorge in aller Regel in etwa den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Schon gewusst?
In manchen Bundesländern werden Leistungen, die nicht in der freien Heilfürsorge enthalten sind, über die Beihilfe abgerechnet. Zu den Leistungen, die in diesem Fall über die Beihilfe abgerechnet werden können, zählen zum Beispiel:
- die Inanspruchnahme beihilfefähiger Sonderleistungen im Krankenhaus wie zum Beispiel bei der Nutzung eines Zweibettzimmers oder bei privater Konsultation des Chefarztes. Beihilfefähig sind hierbei die Mehrkosten gegenüber den Leistungen der freien Heilfürsorge.
- die privatärztliche Behandlung zu den Mehraufwendungen gegenüber den fiktiven Leistungen der freien Heilfürsorge, Kosten für die Konsultation eines Heilpraktikers/Osteopathen,
- Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltspflegekraft,
- die Eingliederung von Zahnersatz (Zahnkronen, -brücken, Inlays) einschließlich Implantaten.
Beihilfefähig sind die als notwendig und angemessen anzusehenden Kosten (unter Berücksichtigung beihilfenrechtlicher Sonderregelungen), soweit sie die Leistungen der freien Heilfürsorge überschreiten. - Bei Nichtausschöpfung der Ansprüche gegen die freie Heilfürsorge (z. B. bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes) sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Anrechnung der fiktiven Leistungen der freien Heilfürsorge beihilfefähig,
- Aufwendungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 a Strafgesetzbuch (StGB), einer künstlichen Befruchtung sowie einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation,
- Mutter-/Vater-Kind-Kuren,
- Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung,
- Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, auf die die Heilfürsorgebestimmungen nicht anwendbar sind.
Diese Personengruppen können einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben
Die Alimentierung von Beamten erfolgt nach dem jeweiligen Beamtengesetz. Das kann das Bundesbeamtengesetz sein, wenn Sie ein Beamter der Bundespolizei sind, oder eines der jeweiligen Landesbeamtengesetze. Jedes dieser Gesetze regelt den Anspruch auf freie Heilfürsorge eigenständig. Aus diesem Grund kann es von Bundesland zu Bundesland zu Unterschieden kommen.
Zu den Personengruppen, die einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben können, gehören:
- Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und der Länder
- Beamte im Justizvollzug
- Beamte auf Widerruf und auf Probe
In manchen Ländern ist der Anspruch auf die freie Heilfürsorge lediglich auf die Zeit der Ausbildung begrenzt. Hiernach greift dann die Beihilfe.
Tipp
Wenn Sie zu den Personen gehören sollten, die für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben und danach einen Anspruch auf Beihilfe, sollten Sie mithilfe einer Anwartschaft Ihre Kosten für die später notwendige beihilfekonforme private Krankenversicherung schon so früh wie möglich so niedrig wie möglich gestalten. Weitere Informationen dazu geben Ihnen gern unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Swisttal.
Fordern Sie individuelle Beratung an
Mit entsprechenden zusätzlichen Absicherungen haben Sie aber die Möglichkeit, eventuellen Lücken in dem von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz, abzusichern. Unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Siwsttal beraten Sie gern zu Ihren Möglichkeiten.
Kai Hankamer
Adenauerallee 124
53113 Bonn
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