Wie bin ich als Lehrer unfallversichert?
Brauche ich zusätzlichen Versicherungsschutz vor Unfällen?
Was passiert, wenn ich an einem Unfall beteiligt bin?
Als Lehrer bin nicht nur ich selbst unfallgefährdet, sondern trage auch Verantwortung für meine Schüler und Schülerinnen.
Was muss ich beachten, wenn ein Unfall in meiner Dienstzeit eintritt?
Wie steht es mit dem Versicherungsschutz für mich und meine Schüler und Schülerinnen?
Es stellen sich gerade zu Beginn der Diensttätigkeit viele Fragestellungen, bei deren Beantwortung wir Ihnen gerne behilflich sind.
Überblick zur Unfallversicherung
Alle an einer staatlichen Schule beschäftigen Lehrer sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Lehrer an privaten Schulen sind automatisch über die Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln
Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen, sowie die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII ).
Aber – brauche ich dann überhaupt eine private Unfallversicherung?
Wenn man sich mit dem Thema der Unfallversicherung beschäftigt, stellen sich viele Fragen:
Brauchen Lehrer eine Unfallversicherung?
Ein Unfall kann jeden treffen, weshalb sich auch Lehrer unbedingt mit einer Unfallversicherung befassen und für sich entscheiden müssen, ob ein zusätzlicher Schutz eingerichtet werden sollte.
Wie steht es mit Unfallschutz und Haftung von Lehrkräften bei Schulfahrten?
Lehrerinnen und Lehrer die an einer genehmigten Schulveranstaltung teilnehmen und auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters handeln, sind über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge abgesichert.
Über den gesetzlichen Unfallsschutz hinaus, können alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Wie sind Schülerinnen und Schüler versichert?
Der gesetzliche Unfallschutz gilt bei genehmigten Fahrten auch für Schülerinnen und Schüler. Zum persönlichen Lebensbereich gehörende Tätigkeiten (z. B. Essen/trinken, Körperpflege und Nachtruhe) sind hierüber gar nicht oder nur eingeschränkt gegen Unfälle abgesichert. Für solche Unfälle ist die Kranken- oder die private Unfallversicherung der betreffenden Person zuständig.
Wie steht es mit dem Unfallschutz und Haftung der Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten?
Schülerinnen und Schüler sind auf genehmigten Schulveranstaltungen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII).
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen Unfall verursacht, durch den eine Mitschülerinnen und / oder Mitschüler verletzt werden, haften sie für diesen Körperschaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Ermittlung, ob eine vorsätzliche Handlungsweise vorliegt, werden die Einsichtsfähigkeit und das Alter der Mitschülerinnen und Mitschüler berücksichtigt. Auch Tätlichkeiten aus einem schulisch bedingten Gruppenverhalten heraus sind zu berücksichtigen. Bei vorsätzlicher Handlungsweise sind zivilrechtliche Haftungsansprüche gegeben, bei grober Fahrlässigkeit kann eine Haftung nur beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger durchgesetzt werden.
Sind Schülerinnen und Schüler zeitweilig von der Schulveranstaltung beurlaubt, entfällt in dieser Zeit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfällt auch, wenn z.B. eine Unterkunft in Privatquartieren gewählt wird. Hierfür empfiehlt sich daher der Abschluss von zusätzlichem privatem Versicherungsschutz.
Kein Versicherungsschutz besteht z.B. gegen Haftpflichtansprüche Dritter auf Schadensersatz, ebenso wie für Eigenschäden. Wenn kein privater Versicherungsschutz gegen Haftpflichtschäden besteht, empfiehlt sich der Abschluss einer befristeten Reise- oder Veranstaltungshaftpflichtversicherung
Was geschieht bei Schadenersatzansprüchen schulfremder Personen?
Wenn schulfremden Personen auf Grund mangelhafter Aufsichtsführung Schäden entstehen, besteht eine grundsätzliche Haftung des Landes (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB). Eine Inanspruchnahme der aufsichtführenden Personen kommt nur bei nachweisbar vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht.
Ist man als Student unfallversichert?
Wenn ein Studium an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule absolviert wird, ist jede Studentin oder Student kraft Gesetzes unfallversichert.
Welche Pflichten hat die Schule bei einem Unfall?
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt, indem die Schule bzw. die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht hatte, eine Unfallanzeige erstellt und übermittelt. Das gilt für alle Schulunfälle.
Wie schreibt man einen Bericht zu einem Schulunfall?
In der zeitnah erstellten Unfallanzeige wird der Hergang des Unfalls geschildert und die beteiligten Personen benannt. Im Anschluss wird der Bericht an die gesetzliche Unfallversicherung geschickt.
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