Dienstunfähigkeitsklausel
(Auszug aus den Versicherungsbedingungen)
Wann liegt allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Versicherung vor?
1.2.14
Allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Versicherung liegt vor, wenn die versicherte Person als Beamter ausschließlich wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird. Die versicherte Leistung wird ab dem Zeitpunkt der Entlassung bzw. der Versetzung in den Ruhestand gezahlt.
Der in den Ruhestand versetzte Beamte erhält die versicherten Leistungen solange er den fortlaufenden Erhalt von Bezügen (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Unfallruhegehalt) nach dem Beamtenversorgungsgesetz bzw. nach dem kirchlichen Beamtenrecht nachweist.
Bei einem entlassenen Beamten, der keine dieser Bezüge erhält, zahlen wir die versicherte Leistung, so lange:
- die versicherte Person keine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1.2.3 ausübt, wobei auch Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten ausüben kann und
- die zur Entlassung bzw. zum Widerruf oder zur allgemeinen Dienst-unfähigkeit führenden Erkrankungen, unverändert fortbestehen.
Gerne übersenden wir Ihnen die vollständigen Versicherungsbedingungen (Tarif ALVSDV-3-17)
Stefan Schließmann
Eisenstr 51
65428 Rüsselsheim
Nach Vereinbarung
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