DBV Stefanie Eichinger in Fürstenfeldbruck Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Jedes Bundesland hat eigene Beihilfestellen, welche die Kostenerstattungsanträge der Landesbeamten, Anträge auf Kuren, Psychotherapie oder Pflege bearbeiten und die Erstattung verauslagter Kosten veranlassen.

Bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge zu gleichen Teilen. Der Dienstherr von Beamten beteiligt sich grundsätzlich nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen, sondern erfüllt seine Krankenfürsorgepflicht, indem er Beihilfe oder Heilfürsorge gewährt. Mit der Beihilfe erstattet er einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod oder für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Schutzimpfungen. Beamte, deren Dienst mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden ist, sodass eine private Absicherung unzumutbar wäre, erhalten Heilfürsorge.

Anspruch auf Heilfürsorge haben im Freistaat Bayern Polizeianwärter sowie Polizeivollzugsbeamte im Bereitschaftsdienst. Alle anderen Beamten der Polizei wird Beihilfe gewährt. Die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten müssen mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgesichert werden.

Jedes Bundesland hat seine eigenen Beihilfevorschriften

Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Für die Umsetzung sind die Länder selbst zuständig, die sich größtenteils an die Verordnungen des Bundes halten. Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei den Wahlleistungen. In einigen Bundesländern ist für gesetzlich krankenversicherte Beamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich.

Von den Beihilfestellen wird die Beihilfe nach den geltenden Beihilfebemessungssätzen berechnet und erstattet. Anteil der übernahmefähigen Kosten im Freistaat Bayern:

  • 50 Prozent für Beamte ohne oder mit einem Kind
  • 70 Prozent für Beamte mit zwei oder mehr Kindern
  • 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner
  • 70 Prozent für Versorgungsempfänger
  • 80 Prozent für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und Waisen

Beihilfeberechtigt sind Partner mit einem Einkommen unter der vom Bundesland festgelegten Einkommensgrenze. Im Freistaat Bayern sind Ehe- oder Lebenspartner, die im Jahr vor der Antragstellung weniger als 18.000 € eigenes Einkommen erzielt haben und nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind, beihilfeberechtigt. Die tatsächliche Höhe des berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens muss per Kopie des Steuerbescheids jedes Jahr nachgewiesen werden.

Vorteile für Beamte der Polizei im Freistaat Bayern

Bayern erweist sich seinen Beamten gegenüber als großzügig im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern. Beihilfefähig sind auch Wahlleistungen oder Behandlungen in Privatkliniken, für die ein unabhängiger Arzt schriftlich die medizinische Notwendigkeit bestätigt.

Außerdem genießen Beamte der Polizei des Freistaates Bayern eine umfangreichere Versorgung im Bereich Zahnarzt. Während in anderen Bundesländern und beim Bund für Anwärter die zahnärztliche Versorgung noch sehr eingeschränkt ist, haben Anwärter in Bayern bereits Anspruch auf umfangreiche Leistungen.

Zudem gelten im Bereich Pflege höhere Aufwendungen als beihilfefähig.

Antragstellung auf Kostenerstattung durch Beamte der Polizei

Privat krankenversicherte Beamte der Polizei erhalten über die erbrachten Leistungen vom Arzt eine Rechnung, die zunächst privat zu zahlen ist. Gleichzeitig kann bei der zuständigen Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung für die Aufwendungen einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden.

Formell gilt es, einiges zu beachten:

  • Anträge müssen immer in Schriftform und eigenhändig unterschrieben eingereicht werden
  • Nachweise, zum Beispiel Arztrechnungen und quittierte Rezepte, sind in Kopie beizufügen
  • Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben werden

Auf Rechnungen sind erforderlich:

  • Angaben zur behandelten Person
  • Datum der Leistungserbringung
  • Diagnose
  • Leistungsbeschreibung
  • Ziffern der Gebührenordnung

Beamte der Polizei des Freistaates Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim:
Landesamt für Finanzen
Postfach 60 40
97010 Würzburg
Tel.: (0931) 4504-01
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de
ein.

Stellen Sie erstmals Antrag auf Kostenerstattung, benötigt die Beihilfestelle für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Ergeben sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, sollten Sie die zuständige Beihilfestelle umgehend informieren, beispielsweise bei Veränderungen:

  • im Beschäftigungsverhältnis
  • im Familienstand
  • der Anschrift
  • der berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt) im Familienzuschlag
  • Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen

Erstattungen an Beamte der Polizei
 

Einen Antrag auf Kostenerstattung können Sie erst stellen, wenn Ihre Auslagen die Bagatellgrenze von € 200 überschreiten. Das heißt, Sie müssen alle Rechnungen und Belege zunächst sammeln. Beachten Sie aber die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Ist der Erstattungsanspruch gering, Mindestbetrag € 15, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.

Bei einigen Maßnahmen ist es empfehlenswert, mit der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung abzuklären, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch schützen Sie sich, nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen zu müssen. Das betrifft beispielsweise beabsichtigte Psychotherapien oder geplante Zahnersatzmaßnahmen.

Vor ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen muss ein formloser Antrag auf Genehmigung mit einem begründenden ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle gestellt werden. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Arzt muss bestätigen, dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichend wären.

Von der Beihilfestelle werden in der Regel keine Kosten erstattet, die bei Reisen außerhalb Europas entstehen. Schutz bietet Ihnen eine private Auslandskrankenversicherung. Wird ärztliche Versorgung in einem Mitgliedsstaat der EU notwendig, gelten dieselben Regelungen wie innerhalb der Bundesrepublik. Nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.

Eigenbehalte für Beamte der Polizei

Beamte sollen sich pauschal an den Krankheitskosten beteiligen. Einige Bundesländer haben dafür eine Kostendämpfungspauschale eingeführt.

In Bayern wird ein Eigenanteil fällig. Für verordnete Arzneimittel, Verbands- und Hilfsmittel müssen jeweils € 3 zugezahlt werden. In anderen Bundesländern sind 5 bis 10 € üblich.

Zuzahlungen werden generell erhoben für:

  • Arzneimittel
  • Hilfsmittel
  • Fahrtkosten
  • Haushaltshilfen
  • Soziotherapie
  • vollstationären Krankenhausaufenthalt
  • Reha-Maßnahmen

Bei Wahlleistungen sind die Selbstbeteiligungen höher.

Insgesamt darf die Summe der Zuzahlungen pro Jahr 2 % des Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten. Chronisch kranke Beamte der Polizei werden mit maximal 1 % der Jahresbezüge belastet. Beamte auf Widerruf sind generell zuzahlungsbefreit.

Zusammenfassung:

  • Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung muss die Langversion des Beihilfeantrages ausgefüllt und sämtliche Bescheinigungen und Nachweise in Kopie beigefügt werden (beispielsweise Kindergeldbescheinigungen)
  • Ändert sich nichts an Ihren persönlichen Verhältnissen, genügt die kurze Version
  • Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie eingereicht werden und dürfen nicht älter als 12 Monate sein
  • Erstattungen sind ab einer Gesamtsumme von € 200 möglich
  • Anträge müssen eigenhändig unterschrieben werden

Wichtige Adressen:

Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt

Telefon: +49(0)228 99358-0
Fax: +49(0)228 99358-2823
Telefon (2): +49(0)221 758-0
E-Mail: poststelle@bva.bund.de
Homepage: www.bundesverwaltungsamt.de
Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem stellt die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes zur Verfügung.

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Stefanie Eichinger
Augsburger Straße 11
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