Beihilfestellen in Deutschland
Verwaltungsbeamte haben einen Rechtsanspruch auf Krankenfürsorge in Form einer Beihilfe. Der Dienstherr erstattet im Krankheits- und Pflegefall, bei Geburt und Tod einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten. Die Restkosten müssen in Eigenvorsorge aus den laufenden Einnahmen mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgesichert werden. Bundeseinheitlich geltende Beihilfevorschriften existieren nicht. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Bundesländer und der Bund bei Besoldung, Laufbahn und Versorgung eigenständig Regelungen festlegen. Aufgrund der unterschiedlichen Verordnungen hat jedes Bundesland eigene Beihilfestellen, welche Anträge auf Kuren, Psychotherapie oder Pflege sowie die Kostenerstattungsanträge von Verwaltungsbeamten bearbeiten. Bei angestellten Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft trägt der Arbeitgeber die Hälfte der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge. Der Dienstherr von Verwaltungsbeamten beteiligt sich grundsätzlich nicht an den Versicherungsprämien. Mit der Beihilfe erfüllt er seine Fürsorgepflicht.
Beihilfe für Verwaltungsbeamte
Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Für die Umsetzung sind die Länder selbst zuständig. Die Vorschriften der einzelnen Länder orientieren sich zum Großteil an den vom Bund getroffenen Verordnungen. Unterschiede ergeben sich beispielsweise bei den Wahlleistungen. In den Bundesländern Hamburg, Bremen, Brandenburg und Thüringen ist für gesetzlich krankenversicherte Verwaltungsbeamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich.
Von den Beihilfestellen wird die Beihilfe nach den geltenden Beihilfebemessungssätzen berechnet und erstattet. Der Freistaat Bayern übernimmt für seine Verwaltungsbeamten Kosten in Höhe von:
- 50 % bei Beamten ohne oder mit einem Kind
- 70 % bei Beamten mit zwei oder mehr Kindern
- 70 % für eine berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerschaft
- 70 % für Versorgungsempfänger
- 80 % für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und Waisen
Beihilfeberechtigt sind Partner mit einem Einkommen unter der vom Bundesland individuell festgelegten Einkommensgrenze. Während in einigen Bundesländern die Grenze bei etwas mehr als € 8.600 liegt, sind Ehe- oder Lebenspartner bayrischer Verwaltungsbeamter, die im Jahr vor der Antragstellung weniger als 18.000 € eigenes Einkommen erzielt haben, beihilfeberechtigt. Die tatsächliche Höhe des berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens muss jedes Jahr über eine Kopie des Steuerbescheids nachgewiesen werden.
Verwaltungsbeamte im Freistaat Bayern genießen einige Vorzüge
Bayern erweist sich im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern als großzügig gegenüber seinen Verwaltungsbeamten. Beihilfefähig sind auch Wahlleistungen oder Behandlungen in Privatkliniken, für die ein unabhängiger Arzt schriftlich die medizinische Notwendigkeit bestätigt.
Verwaltungsbeamte des Freistaates Bayern haben zudem Anspruch auf eine umfangreiche zahnärztliche Versorgung. Während in anderen Bundesländern und beim Bund die zahnärztliche Versorgung für Beihilfeberechtigte noch sehr eingeschränkt ist, haben sie in Bayern bereits Zugang zu umfangreichen Leistungen.
Im Bereich Pflege gelten vergleichsweise höhere Aufwendungen als beihilfefähig.
Kostenerstattungen der Beihilfestelle an Verwaltungsbeamte
Jeder privat Krankenversicherte erhält für die erbrachten medizinischen Leistungen eine Rechnung, die aus den eigenen finanziellen Mitteln zu zahlen ist. Sobald die verauslagten Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten, kann bei der zuständigen Beihilfestelle ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden.
Beachten Sie:
- Akzeptiert werden nur schriftliche Anträge, welche eigenhändig unterschrieben wurden
- Sämtliche Nachweise, wie Arztrechnungen oder quittierte Rezepte, sind als Kopie beizufügen
- Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben werden
Erforderliche Angaben auf Rechnungen:
- Für wen wurde die Maßnahme durchgeführt
- Datum der Leistungserbringung
- Diagnose
- Leistungsbeschreibung
- Ziffern der Gebührenordnung
Verwaltungsbeamte des Freistaates Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim zuständigen Amt ein:
Landesamt für Finanzen
Postfach 60 40
97010 Würzburg
Tel.: (0931) 4504-01
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de
Zur erstmaligen Bearbeitung eines Kostenerstattungsantrags benötigt die Beihilfestelle zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Sollten sich im Laufe der Zeit in Ihren persönlichen Verhältnissen Änderungen ergeben, ist es wichtig, die zuständige Beihilfestelle umgehend darüber zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel Änderungen der Anschrift, des Familienstandes oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Bedingungen für eine Kostenerstattung an Verwaltungsbeamte
Zunächst müssen Sie Rechnungen und Belege sammeln, bis Sie in der Gesamtsumme die Bagatellgrenze von € 200 erreichen. Erst dann wird die Beihilfestelle Ihren Antrag auf Kostenerstattung bearbeiten. Beachten Sie aber die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung.
Liegen Ihre verauslagten Kosten unter der Bagatellgrenze, können Sie ab einem Zeitraum von 10 Monaten ohne beihilfefähige Kosten auch einen Antrag stellen. Ist der Erstattungsanspruch gering, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden. Als Mindestbetrag gelten 15 €.
Ist unklar, ob die Maßnahmen beihilfefähig sind, ist es empfehlenswert, die Sachlage mit der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung abzuklären. Dadurch schützen Sie sich davor, die Kosten letzten Endes selbst tragen zu müssen. Dies sollten Sie unbedingt beachten, wenn Sie zum Beispiel eine Psychotherapie oder Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen möchten.
Rehabilitationsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte
Vor ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen muss ein formloser Antrag auf Genehmigung mit einem begründenden ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle gestellt werden. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Arzt muss bestätigen, dass eine ambulante Maßnahme nicht ausreichend wäre.
Von der Beihilfestelle werden in der Regel keine Kosten erstattet, die bei Krankheitsfall im Ausland außerhalb Europas entstehen. Eine private Auslandskrankenversicherung ist unbedingt zu empfehlen. Wird dagegen eine ärztliche Versorgung in einem Mitgliedsstaat der EU notwendig, gelten dieselben Regelungen wie für Behandlungen innerhalb der Bundesrepublik. Nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.
Eigenbehalte für Verwaltungsbeamte
Verwaltungsbeamte sollen sich pauschal an ihren Krankheitskosten beteiligen. Einige Bundesländer haben dafür eine Kostendämpfungspauschale eingeführt.
In Bayern ist ein Eigenanteil von jeweils € 3 für verordnete Arzneimittel sowie Verbands- und Hilfsmittel zu zahlen. In anderen Bundesländern sind die Eigenanteile meist höher.
Zuzahlungen werden außerdem erhoben für:
- Fahrtkosten
- Haushaltshilfen
- Soziotherapie
- vollstationäre Krankenhausaufenthalte
- Reha-Maßnahmen
Bei Wahlleistungen sind die Selbstbeteiligungen höher.
Die Summe der Zuzahlungen darf 2 % des Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten. Chronisch kranke Verwaltungsbeamte werden mit maximal 1 % der Jahresbezüge belastet. Von Zuzahlungen befreit sind Verwaltungsbeamte auf Widerruf.
Zusammenfassung
- Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen zahlreiche Angaben gemacht werden
- Treten keine Änderungen ein, genügt später ein einfacher Antrag
- Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie eingereicht werden und dürfen nicht älter als 12 Monate sein
- Erstattungen sind ab einer Gesamtsumme von € 200 möglich
- Anträge müssen eigenhändig unterschrieben werden
Einige Adressen
Das Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Zentraler Kontakt
+49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
+49(0)221 758-0
poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de
Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website des BVA. Zudem stellt die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes zur Verfügung.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe
Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Dort finden Sie ebenfalls eine Liste der zuständigen Ansprechpartner Ihrer Dienststelle.
Wir freuen uns auf Sie!
Haben Sie noch Fragen zu den Beihilfestellen in Deutschland? Dann vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungagespräch mit unseren Mitarbeitern der DBV Deutsche Beamtenversicherung Stefanie Eichinger in Fürstenbruck. Wir freuen uns auf Sie!
Stefanie Eichinger
Augsburger Straße 11
82256 Fürstenfeldbruck
09:00 bis 13:00
sowie nach Vereinbarung
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