DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG
Beihilfestellen in Deutschland
Beamte stehen mit ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis aus dem sich für beide Seiten Rechte und Pflichten ergeben. Jeder Beamte hat seinem Dienstherrn gegenüber Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Im Freistaat Bayern erhalten Polizeianwärter und Polizeivollzugsbeamte im Bereitschaftsdienst freie Heilfürsorge. Alle anderen Beamten der Polizei wird Beihilfe gewährt. Mit der Beihilfe erstattet der Dienstherr seinen Beamten einen Teil der Kosten bei Krankheit, Pflege, Geburt, Tod oder für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Schutzimpfungen. Nur noch die Kosten, die nicht von der Beihilfe übernommen werden, müssen im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgesichert werden.
Erstattungen durch die Beihilfestelle
Beihilfestellen setzen Beihilfe nach den Beihilfeverordnungen fest und bearbeiten Anträge auf Kuren, Psychotherapie oder Pflege. Erstattet werden:
- Beamten ohne oder mit einem Kind 50 %
- Beamten der Polizei mit zwei oder mehr Kindern, berücksichtigungsfähigen Ehe- oder eingetragene Lebenspartnern sowie Beamten im Ruhestand 70 %
- im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern und beihilfeberechtigten Waisen 80 %
der entstandenen Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie für Heil- und Hilfsmittel. Für jede medizinische Leistungen erhalten Beamte der Polizei eine Privatrechnung. Sie müssen zunächst in Vorkasse gehen und die Rechnung aus ihren laufenden Einnahmen begleichen. Anschließend stellen Beamte der Polizei bei der für sie zuständigen Beihilfestelle und ihrer privaten Krankenversicherung für ihre Aufwendungen einen Antrag auf Kostenerstattung.
Im Freistaat Bayern sind Ehe- oder Lebenspartner, die im vorletzten Kalenderjahr weniger als 18.000 € eigenes Einkommen erzielt haben und nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind, beihilfeberechtigt. Die tatsächliche Höhe des berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens muss per Kopie des Steuerbescheids jedes Jahr nachgewiesen werden.
Jedes Bundesland hat seine eigenen Beihilfevorschriften
Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Die Umsetzung wird jedoch auf Landesebene geregelt. Die Verordnungen des Bundes werden aber größtenteils übernommen. Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei den Wahlleistungen. In einigen Bundesländern ist für gesetzlich krankenversicherte Beamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich. Bayern ist in Sachen Beihilfe recht großzügig. Wahlleistungen sind oftmals beihilfefähig. Auch eine Behandlung in einer Privatklinik kann als beihilfefähig gewertet werden, wenn ein unabhängiger Arzt schriftlich die medizinische Notwendigkeit bestätigt.
Auch im Bereich Zahnarztleistungen genießen Beamte der Polizei des Freistaates Bayern einige Vorteile gegenüber Beamten der meisten anderen Bundesländer. Sie haben nicht nur Anspruch auf Beihilfe für zwei Implantate pro Kiefer, sondern auf zwei Implantate für jede Kiefernhälfte. Bereits Anwärter haben Anspruch auf umfangreiche zahnärztliche Leistungen, wohingegen Beamten auf Widerruf in den meisten Bundesländern und beim Bund nur eingeschränkt Leistungen von der Beihilfestelle erstattet werden. In Bayern gelten zudem höhere Aufwendungen für die Pflege als beihilfefähig.
Detaillierte Infos
Einschränkungen der Beihilfe
Für Reisen außerhalb Europas sollten Sie eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Hier werden von der Beihilfe in der Regel keine Kosten erstattet. Für Aufwendungen, die in einem Mitgliedsstaat der EU entstehen, gelten dieselben Regelungen wie innerhalb der Bundesrepublik. Nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.
Antrag auf Kostenerstattung stellen
Anträge müssen immer in Schriftform und eigenhändig unterschrieben eingereicht werden. Wichtig sind:
- Kopien der Zahlungsbelege (zum Beispiel Arztrechnungen)
- quittierte Rezepte
Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden. Auf Rechnungen sind erforderlich:
- Angaben zur behandelten Person
- Datum der Leistungserbringung
- Diagnose
- Leistungsbeschreibung
- Ziffern der Gebührenordnung
Beamte der Polizei des Freistaates Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim:
Landesamt für Finanzen
Postfach 60 40
97010 Würzburg
Tel.: (0931) 4504-01
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de
ein.
Bevor erstmalig Kosten erstattet werden können, benötigt die Beihilfestelle für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen, damit Ihr Antrag zügig bearbeitet werden kann und Sie schnellstmöglich Ihre verauslagten Kosten zurückerhalten. Informieren Sie die für Sie zuständige Beihilfestelle bei Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse, beispielsweise bei Veränderungen:
- im Beschäftigungsverhältnis
- im Familienstand
- der Anschrift
- der berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt) im Familienzuschlag
- Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
Eine Kostenerstattung ist in der Regel erst möglich, wenn die Bagatellgrenze, ein Gesamtrechnungsbetrag von € 200, überschritten wird. Sie müssen alle Rechnungen und Belege sammeln, bis Sie diesen Betrag erreichen. Beachten Sie aber die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Bei einem geringeren Erstattungsanspruch, mindestens aber € 15, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.
Vor Beginn einer Psychotherapie oder Zahnersatzmaßnahmen sollten Sie zunächst abklären, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch können Sie vor Behandlungsbeginn sicherstellen, dass Sie nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Einen Heil- und Kostenplans Ihres Zahnarztes müssen Sie jedoch nicht einreichen.
Eigenbehalt oder Kostendämpfungspauschale?
Beamte sollen sich pauschal an den Krankheitskosten beteiligen. Einige Bundesländer haben dafür eine Kostendämpfungspauschale eingeführt, die oft nach Besoldungsgruppen gestaffelt oder pauschal erhoben wird. In Bayern wird ein Eigenanteil fällig. Für verordnete Arzneimittel, Verbands- und Hilfsmittel müssen jeweils € 3 zugezahlt werden. In anderen Bundesländern sind 5 bis 10 € üblich.
Zuzahlungen werden generell erhoben für:
- Arzneimittel
- Hilfkosten
- Fahrtkosten
- Haushaltshilfen
- Soziotherapie
- vollstationären Krankenhausaufenthalt
- Reha-Maßnahmen
Bei Wahlleistungen sind die Selbstbeteiligungen höher. Zuzahlungen für die ambulante medizinische Versorgung sind nicht mehr zu leisten. Insgesamt darf die Summe der Zuzahlungen pro Jahr 2 % des Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten. Chronisch kranke Beamte der Polizei werden mit maximal 1 % der Jahresbezüge belastet. Beamte auf Widerruf sind generell zuzahlungsbefreit.
Zusammenfassung
- Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung muss die Langversion des Beihilfeantrages ausgefüllt und sämtliche Bescheinigungen und Nachweise in Kopie beigefügt werden (beispielsweise Kindergeldbescheinigungen)
- Ändert sich nichts an ihren persönlichen Verhältnissen, genügt die kurze Version
- Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie eingereicht werden und dürfen nicht älter als 12 Monate sein
- Erstattungen sind ab einer Gesamtsumme von € 200 möglich
- Anträge müssen eigenhändig unterschrieben werden
Lassen Sie sich bei Fragen gern von unseren Mitarbeitern der DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth beraten.
Wichtige Adressen:
Das Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Zentraler Kontakt
+49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
+49(0)221 758-0
poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de
Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe
Wessel & Kollegen oHG
Erlanger Str. 42 A
90765 Fürth
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