Dienstanfänger-Police
Es liegt in der Natur der Sache, dass man sich als frisch gebackener Beamter der Polizei keine Gedanken über das Ende der beruflichen Karriere machen möchte. Doch Sie sollten im Hinterkopf behalten, dass hierbei nicht nur das Ende Ihrer leidenschaftlichen Tätigkeit bei der Polizei endet. Wir sprechen nämlich nicht von einem freiwilligen Austritt aus dem Beamtenverhältnis, sondern dem Ernstfall der Dienstunfähigkeit. Körperliche und psychische Probleme können mit der Zeit dazu führen, dass Sie Ihren Dienst nicht länger ausüben können. Die finanziellen Folgen sind dann oftmals verheerend. Vor allem für Beamtenanwärter. Unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn haben mit der Dienstanfänger-Police eine maßgeschneiderte Lösung im Angebot.
Darum sollten Sie sich absichern
Als junge Beamte der Polizei sind die wirtschaftlichen Folgen einer Dienstunfähigkeit häufig verheerend. Schließlich genießen Sie im Rahmen Ihres Beamtenverhältnisses noch keine umfangreiche Unterstützung, die Beamten auf Lebenszeit zusteht. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass Sie langfristig planen und sich einen zuverlässigen Schutz aneignen. Unsere Dienstanfänger-Police ist der optimale Schutz vor einer wirtschaftlichen Schieflage durch Dienstunfähigkeit. Diese ausgeklügelte Versicherungslösung ist maßgeschneidert an die Bedürfnisse von jungen Beamten der Polizei angepasst worden. Im Fokus steht dabei, die Versicherungslücke zu Beginn Ihrer polizeilichen Karriere wirksam zu füllen.
Was ist Dienstunfähigkeit
Doch wann gelten Sie als Beamte der Polizei als dienstunfähig? Bei der Klärung dieser Frage hilft ein Blick ins Gesetz.
§44 Bundesbeamtengesetz (BBG):
„Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“
Grob gesagt ist also derjenige dienstunfähig, der seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Hierbei muss man die Dienstunfähigkeit von der Berufsunfähigkeit abgrenzen. Berufsunfähig sind nämlich die Personen, die ihrem erlernten Beruf nicht mehr nachgehen können. Andere Tätigkeiten sind für sie hingegen noch möglich. Dienstunfähig ist man erst dann, wenn der Dienstherr den Beamten aufgrund gesundheitlicher Probleme an keiner passenden Stelle mehr einsetzen kann.
Der besondere Bedarf von Beamtenanwärtern
Sie befinden sich in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. In dieses treten Sie bereits vor Ihrer Ausbildung mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf ein. Ihr Beamtenverhältnis ist geprägt von gegenseitigen Rechten und Pflichten. Während die Beamten der Polizei zu Dienst und Treue verpflichtet sind, muss der Dienstherr seinerseits Fürsorgepflichten nachkommen. Hierzu gehört zum einen die Gesundheitsfürsorgepflicht. Diese erfüllt er durch die Beihilfe oder Heilfürsorge. Darüber hinaus ist die finanzielle Fürsorgepflicht gegeben. Dabei zahlt der Dienstherr monatliche Bezüge.
Die Pflicht zur finanziellen Fürsorge endet nicht mit dem Ende des aktiven Dienstes. Ganz im Gegenteil. Da Sie irgendwann im Laufe Ihrer Karriere auf Lebenszeit verbeamtet werden, bestehen für den Dienstherrn auch in Ihrem Ruhestand Fürsorgepflichten. Sowohl finanzieller als auch gesundheitlicher Natur. Aus diesem Grund erhalten Sie auch während Ihres Ruhestands Beihilfe und ein monatliches Ruhegehalt. Doch was passiert, wenn Sie nicht erst mit dem altersbedingten Ruhestand aus dem aktiven Dienst austreten? Haben Sie auch dann ein Anrecht auf monatliche Unterstützung durch Ihren Dienstherrn?
Hierbei ist der jeweilige Beamtenstatus ausschlaggebend. Insbesondere müssen Sie als Beamtenanwärter eine geringere Unterstützung durch Ihren Dienstherrn verkraften. Das zeigt sich vor allem beim Thema der Dienstunfähigkeit. Sollte es zum Ernstfall kommen, erhalten Sie nur unter gewissen Umständen ein Ruhegehalt. Es steht Ihnen nur dann zu, wenn die Ursache für die Dienstunfähigkeit bei Dienstausübung gesetzt wurde. Im Umkehrschluss erhalten Sie kein Ruhegehalt, wenn Sie aufgrund eines Freizeitunfalls dienstunfähig werden. Sollte dies der Fall sein, wird Sie Ihr Dienstherr aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Sie fallen dann in die schwache Unterstützung der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Mit der Dienstanfänger-Police können sich junge Beamte der Polizei zuverlässig absichern.
Die Leistungen
Mit der Dienstanfänger-Police sichern Sie sich ein ausgeklügeltes Kombi-Produkt der DBV. Im Fokus steht hierbei ein zuverlässiger Dienstunfähigkeitsschutz, der die finanzielle Belastung im Ernstfall auffängt. Darüber hinaus erhalten Sie hier eine attraktive Möglichkeit, für Ihr Alter vorzusorgen. Neben dem Schutz vor der Dienstunfähigkeit bietet die Dienstanfänger-Police zusätzlich ein Produkt zur privaten Altersvorsorge. Seit jeher steht die DBV für einen maßgeschneiderten Versicherungsschutz. Schließlich wollen wir Ihnen genau das Produkt bieten, das zu Ihren individuellen Anforderungen passt. Bei unserer Dienstanfänger-Police sieht es nicht anders aus. Wir unterteilen die Leistungen in zwei unterschiedliche Phasen.
Wir beraten Sie gerne
Haben Sie Fragen zur unserer Dienstunfähigkeits-Police? Dann kontaktieren Sie uns! Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn ist gerne für Sie da.
Weitere leistungsstarke Produkte der DBV für Polizei
Franca Bartjes-Kehr
Am Wolfsbach 47
53229 Bonn
Nach Vereinbarung
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