Beihilfe
Zwischen Feuerwehrbeamten und ihrem Dienstherrn besteht ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Das bedeutet für den Dienstherrn, dass er gesetzlich verpflichtet ist, lebenslang für das Wohl des Feuerwehrbeamten und seiner Familie zu sorgen.
Die Pflicht der Krankenfürsorge erfüllt er, indem er sich an den Kosten von Krankheit, Pflege, Geburt und Vorsorgemaßnahmen beteiligt. Er gewährt seinen Beamten Beihilfe oder unter bestimmten Bedingungen freie Heilfürsorge.
Feuerbeamte beim Bund erhalten Heilfürsorge. Für Landesfeuerwehrbeamte wurden in den meisten Bundesländern eigene Beihilfevorschriften erlassen, die sich an den Regelungen des Bundes orientieren und sich teils nur in kleinen Details unterscheiden. Ob der Feuerwehrbeamte Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe hat, ist also abhängig vom jeweiligen Bundesland und dessen Beihilfeverordnung.
Abweichungen zu den Beihilfevorschriften des Bundes gibt es vor allem in Baden-Württemberg, Bremen und Hessen.
Beihilfe im Detail
Die Bemessungssätze der Beihilfe
Beamte mit mehr als einem Kind, der mitversicherte Ehepartner oder Beamte in Ruhestand bekommen 70 % erstattet, bei den Kindern werden die Aufwendungen zu 80 % übernommen.
In Bremen und Hessen gilt ein familienbezogenes Bemessungssystem. Basis sind hier 50 % Kostenerstattung für alle beihilfeberechtigten Familienmitglieder. Verheiratete Beamte bekommen je 55 %, wenn der Partner nicht selbst beihilfeberechtigt ist. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind steigt der Satz um 5 %. Obergrenze sind 70 %. Für Beamte in Ruhestand erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 10 % und für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um nochmals 5 %.
Der maximale Bemessungssatz beträgt in Bremen und Hessen 85 %. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung auf 90 % möglich.
Beihilfe und Erstattungen
Der Dienstherr beteiligt sich anteilmäßig an den Kosten der Feuerwehrbeamten im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall sowie an Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.
Welche Aufwendungen des Beamten notwendig und angemessen sind, liegt im Ermessen der zuständigen Beihilfestelle. Die Entscheidungen können zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den einzelnen Bundesländern stark variieren.
Grundsätzlich beihilfefähig sind Kosten, die notwendig und in der Höhe angemessen sind. Die Kostenerstattung darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Erstattet werden beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten Kosten für ambulante Behandlungen durch:
- Arzt- und Zahnarzt
- Heilpraktiker
- Psychotherapeuten
Sowie für:
- Arznei- und Verbandmittel
- Krankenhausleistungen
- häusliche Krankenpflege
- Fahrten und Unterkunft, wenn auswärtige ambulante Leistungen in Anspruch genommen werden
Die Restkosten müssen im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgedeckt werden.
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin bietet Ihnen eine private beihilfekonforme Krankenversicherung mit speziellen Beamtentarifen an, mit der Sie Aufwendungen, die nicht von der Beihilfe getragen werden, optimal und kostengünstig absichern können.
Für Feuerwehrbeamte mit Beihilfe ist die Krankenversicherung also keine Vollkostenversicherung, sondern nur eine Restkostenversicherung. Die Versicherten profitieren von dementsprechend niedrigen Beiträgen.
Bemessungsgrenzen für Ehepartner
Beihilfeberechtigt sind Ehepartner, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten beziehungsweise nicht sozialversicherungspflichtig tätig sind. Ausschlaggebend sind die Faktoren des vorletzten Kalenderjahres. Auch hier gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Die Einkommensgrenzen liegen in den einzelnen Ländern zwischen 18.000 € und unter 10.000 €. Jährlich muss nachgewiesen werden, ob die Bedingungen für den Anspruch auf Beihilfe noch gegeben sind.
Die Beihilfeerstattung
Die medizinischen Leistungen bei ambulanten oder stationären Behandlungen sowie weitere Aufwendungen werden dem Feuerwehrbeamten vom Leistungserbringer privat in Rechnung gestellt. Medikamente müssen Sie gleich in der Apotheke bezahlen. Um die Rechnungen des Leistungserbringers zu begleichen, haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit.
Für jede Kostenerstattung durch die Beihilfestelle muss ein schriftlicher, vom Beihilfeempfänger unterzeichneter Antrag gestellt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Dienstherrn, der zuständigen Beihilfestelle oder als Download im Internet.
Bei der ersten Beantragung der Beihilfe möchte die Beihilfestelle von Ihnen umfassende Angaben, dazu gehören beispielsweise:
- Art und Umfang Ihrer Tätigkeit
- Beurlaubungen in den letzten 12 Monaten
- Krankenversicherung
beigefügt werden. Alle Kosten müssen explizit aufgeführt und nachgewiesen werden, mit Angabe der ärztlichen Diagnose, der Leistungen und den Ziffern der Gebührenordnung.
Bei Rezepten sollten Sie darauf achten, dass die Pharmazentralnummer angegeben wird. Nur dann kann der Antrag akzeptiert werden. Die Pharmazentralnummer ist ein bundeseinheitlicher Identifikationsschlüssel für Arzneimittel, Hilfsmittel und andere in der Apotheke erhältlichen Produkte.
Ihren Antrag, Rechnungen, Quittungen reichen Sie bei Ihrer Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung ein, die Ihnen den entsprechenden Kostenanteil erstatten.
Rechnungen und Nachweise sollten in Kopie eingereicht werden. Alle Belege werden, nachdem sie erfasst wurden, vernichtet.
Beachten Sie auch die Fristen, in denen Sie Erstattungen geltend machen können. In der Regel sind das 12 Monate. Maßgebend ist das Kaufdatum bei Rezepten und das Rechnungsdatum bei Rechnungen.
Vor der Behandlung
Es gibt einige medizinische Maßnahmen deren Kostenübernahme im Vorfeld mit der Beihilfestelle geklärt werden muss. Die Behandlung sollte erst nach der Zusage der Kostenübernahme beginnen. Ihr Arzt erstellt Ihnen einen Heil- und Kostenplan, den Sie bei Ihrer Beihilfestelle einreichen.
Einen Heil- und Kostenplan benötigen Sie bei:
- Verhaltenstherapien
- Psychotherapeutischen bzw. psychosomatischen Behandlungen
- Behandlung im Ausland, wenn eine erfolgversprechende Behandlung in Deutschland so nicht möglich ist
- Kieferorthopädischen Behandlungen
- Zahnersatzmaßnahmen
Grundsätzlich werden Kosten für wissenschaftlich allgemein nicht anerkannte Behandlungsmethoden nicht von der Beihilfe übernommen.
Abwarten bis zur Bagatellgrenze (Einreichungsgrenze)
Kostenerstattung können Sie bei Ihrer Beihilfestelle beantragen, wenn die Summe Ihrer verauslagten Kosten die Bagatellgrenze von 200€ überschreitet. Bis dahin sammeln Sie alle Rechnungen und Quittungen.
Eigenanteil oder Kostendämpfungspauschale
Viele Bundesländer haben eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt oder ziehen wie der Bund von bestimmten Aufwendungen Eigenbehalte ab. Die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe. Als Obergrenze gilt: Einbehalt von bis zu 2 % der Bruttojahresbezüge im Vorjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 %.
Die Beihilfe wird jedes Jahr (Kalenderjahr) um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale ist das Ausstellungsdatum des jeweils gültigen Belegs entscheidend.
Das heißt, erst wenn die Aufwendungen für medizinische Leistungen diesen Betrag überschreiten, kann Beihilfe erstattet werden.
Beamte auf Widerruf sind von dieser Regelung ausgenommen.
Was ist ein Beihilfeergänzungstarif?
Beihilfe und private Krankenversicherung sollten ursprünglich die Krankheitskosten der privat Versicherten zu 100% abdecken. Wie auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung mussten auch die Leistungen der Beihilfe teilweise gekürzt werden. Eine 100 %ige Kostendeckung ist folglich nicht möglich. Im Gegenteil: es entstehen zusehends Versorgungslücken. Dies kann bei beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten und allen weiteren Beamten zu ernsthaften finanziellen Probleme führen, wenn Kosten des Beihilfeberechtigten von keiner Stelle erstattet werden und er unter Umständen auf horrenden Kosten sitzen bleibt. Der Beihilfeergänzungstarif soll diese Versorgungslücken schließen.
Privat oder gesetzlich versichern?
Beamte sind unabhängig von Ihrem Einkommen nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Feuerwehrbeamte mit Beihilfeanspruch können zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn selbst entscheiden, ob sie privat oder gesetzlich versichert sein möchten.
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben Feuerwehrbeamte keinen Anspruch auf Beihilfe. Vielmehr müssen Sie die monatlichen Krankenkassenbeiträge komplett aus eigener Tasche zahlen. Die gesetzliche Krankenkasse rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab. Privat versicherte zahlen die Rechnung zunächst selbst und können sich die Kosten von der Beihilfestelle erstatten lassen. Diese unterschiedliche Funktionsweise bringt mit sich, dass Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung nicht kompatibel sind.
Nur für Zusatzleistungen, wie Zahnersatz, Kosten für Heilpraktiker oder Wahlleistungen im Krankenhaus, kann Beihilfe gewährt werden.
Manche Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn als Krankenfürsorge freie Heilfürsorge. Während dieser Zeit benötigen sie keine zusätzliche Krankenversicherung, da mit der Heilfürsorge die Kosten nahezu abgedeckt werden. Anspruch auf Heilfürsorge besteht nur in der aktiven Dienstzeit. Spätestens ab der Pensionierung greift die Beihilfe.
Anspruch auf Heilfürsorge ist nicht mehr gegeben bei:
- Versetzung in einen anderen Tätigkeitbereich, beispielsweise in den Innendienst
- Pensionierung
- Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit
Anspruch auf Beihilfe für Beamte im Ruhestand bedeutet, dass 70 % der Kosten für Krankheit oder Pflege durch die Beihilfe abgedeckt werden. Mit der privaten Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin können die Restkosten optimal abgesichert werden.
Um Beihilfe zu erhalten, muss der Feuerwehrbeamte nachweisen, einer beihilfefähigen privaten Krankenversicherung, wie der privaten Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin, anzugehören.
Das Problem dabei: Die Aufnahme in die private Krankenversicherung ist auch abhängig vom Gesundheitszustand. Im Laufe der Jahre, auch durch den Dienst bedingt, kommen Krankheiten auf und stellen sich Beeinträchtigungen ein. Die Aufnahme wird mit zunehmendem Alter schwierig bis unmöglich, beziehungsweise ist mit großen Zuschlägen verbunden oder nur im Basistarif möglich.
Die Lösung ist eine in jungen Jahren abgeschlossenen Anwartschaftsversicherung bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin. Mit der Anwartschaft sichern Sie sich frühzeitig die Aufnahme in die private Krankenversicherung zu den Konditionen bei Abschluss der Anwartschaft. Sie können sichergehen, problemlos in die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin eintreten zu können.
Vorteile Beihilfe und DBV
Mit der privaten Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin sind Sie auf einen Krankheits- oder Pflegefall gut vorbereitet und optimal abgesichert.
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin bietet Ihnen maßgeschneiderte, individuelle Versicherungskonzepte mit umfangreichen Leistungen und günstigen Beiträgen. Beihilfeberechtigte Feuerwehrbeamte werden bei Ärzten und in Krankenhäusern wie ein Privatpatient behandelt.
Pflicht für gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Heilfürsorgeberechtigte ist der Abschluss einer Pflegeversicherung.
Unser Komfortangebot für Beihilfeberechtigte des Bundes und der Länder ist der Tarif Vision B. Außerdem bieten wir Feuerwehrbeamten eine Pflegeversicherung, die Sie in jedem Alter und für jede Pflegestufe perfekt absichert: die Pflegevorsorge Vario.
Beamtenanwärter profitieren von besonders preiswerten Ausbildungskonditionen.
Fordern Sie individuelle Beratung an
Wenn Sie noch Fragen zur Beihilfe für Feuerwehrbeamte haben, wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter der DBV Deutschen Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin. Wir beraten Sie gern!
FAQ zur Beihilfe
Wer hat Anspruch auf Beihilfe?
Anspruch auf Beihilfe haben Feuerwehrbeamte, die eine private beihilfekonforme Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Keinen Anspruch haben:
- Beamte, die freie Heilfürsorge erhalten
- Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Mit der Beihilfe erstattet der Dienstherr seinen Beamten einen gewissen Anteil der entstandenen Kosten bei Krankheit, Pflege, Geburt und für Maßnahmen zur Vorsorge.
Nimmt der Feuerwehrbeamte medizinische Leistungen in Anspruch, erhält er vom Leistungserbringer eine Privatrechnung, die er mit den eigenen finanziellen Mitteln begleicht. Alle Rechnungen und Quittungen müssen solange gesammelt werden, bis die Bagatellgrenze von 200 € erreicht wird. Daraufhin können die Belege bei der zuständigen Beihilfestelle und anschließend bei der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung eingereicht werden. Die beihilfefähigen Kosten werden dem Feuerwehrbeamten von der Beihilfestelle, die mit der privaten Krankenversicherung abgesicherten Aufwendungen von der Krankenkasse erstattet. Der Beihilfeberechtigte geht also in Vorkasse.
Der gesetzlich Versicherte geht mit seiner Krankenkarte zum Arzt, die auf der Karte gespeicherten Daten werden eingelesen, so dass der Arzt oder das Krankenhaus direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann. Eine Erstattung für verauslagte Kosten an den Versicherten ist also nicht notwendig.
Wo liegen die Unterschiede zwischen privater und gesetzlich Krankenversicherung?
Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse zahlen monatliche Beiträge zur Krankenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Theoretisch können vom Versicherten alle angebotenen Leistungen in Anspruch genommen werden, da mit seinem pauschalen Beitrag alle Leistungen abgedeckt werden. Er zahlt auch dann, wenn er keine ärztliche Behandlung oder Medikamente benötigt.
Privat versicherte Feuerwehrbeamte müssen nur die Kosten mit einer Krankenversicherung absichern, die nicht von der Beihilfe getragen werden. Es ist keine Vollkostenversicherung nötig, sondern nur eine Restkostenversicherung. Außerdem bestimmen Sie selbst, welche Leistungen abgesichert werden sollen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können Sie selbst beeinflussen und sind besonders niedrig.
Was erstattet die Beihilfe?
Mit der Beihilfe werden Kosten für Krankheit, Pflege, Geburt und für Vorsorgeleistungen zu einem bestimmten Prozentsatz, dem Beihilfebemessungssatz, erstattet.
Die Beihilfebemessungssätze werden in den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern geregelt, variieren also von Bundesland zu Bundesland.
In der Regel werden 50 % der beihilfefähigen Kosten von der Beihilfestelle erstattet. 70 % werden beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten mit mindestens zwei Kindern, beihilfeberechtigten Ehepartnern und Beamten in Ruhestand erstattet. Die Kosten bei Krankheit der Kinder werden zu 80 % getragen.
Abweichend sind die Regelungen in Baden-Württemberg, Bremen und Hessen. In Bremen und Hessen wird ein familienbezogenes Bemessungssystem angewandt: Basis sind 50 % Erstattung für den beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten.
Der Basissatz steigt um:
- plus 5 % für Verheiratete
- plus 5 % für jedes berücksichtigungsfähige Kind, jedoch maximal 70 %
In Baden-Württemberg werden Beamten und deren Ehepartnern 50 % der Kosten erstattet - unabhängig davon, wie viele Kinder sie haben. Für Kinder werden, wie in anderen Bundesländern, 80 % der beihilfefähigen Kosten übernommen.
Was ändert sich, wenn ich in Pension gehe?
Feuerwehrbeamte im Ruhestand erhalten in der Regel 70 % ihrer Aufwendungen erstattet und müssen lediglich die restlichen 30 % mit einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung absichern. Eine beihilfekonforme private Krankenversicherung mit speziellen, kostengünstigen Beamtentarifen bietet Ihnen die DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin an.
Während der gesamten Versicherungsdauer werden von den Beiträgen Alterungsrückstellungen gebildet, die nach und nach aufgelöst werden und dafür sorgen, dass die Beiträge auch im Alter konstant niedrig bleiben, obwohl meist mehr und kostenintensivere Leistungen in Anspruch genommen werden.
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass bei einer langen Laufzeit, also einer in jungen Jahren abgeschlossener Krankenversicherung, höhere Rückstellungen gebildet werden. Außerdem wurde gesetzlich festgelegt, einen Zuschlag von 10% auf den Krankenkassenbeitrag zu erheben. Dieser Zuschlag dient zur Altersentlastung und wird ebenso dazu verwendet, die Beiträge im Rentenalter zu reduzieren.
Feuerwehrbeamte, die während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf Heilfürsorge haben, erhalten mit der Pensionierung Leistungen der Krankenfürsorge in Form der Beihilfe und benötigen eine private beihilfekonforme Krankenversicherung.
Zu diesem Zeitpunkt ist es für Feuerwehrbeamte schwierig, in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden, da bei Antragstellung eine Überprüfung der Gesundheit erfolgt. Im Laufe der Jahre sind meist Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, auch durch den Dienst bedingt, aufgetreten. Dadurch ist das Risiko, welches abgesichert werden muss, groß. Das heißt, entweder müssen hohe Risikozuschläge beim Beitrag in Kauf genommen werden oder es ist lediglich die Aufnahme in den Basistarif möglich. Kurz: es wird teuer.
Deshalb ist es notwendig, früh vorzusorgen. Mit einer Anwartschaftsversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin sichern Sie sich in jungen Jahren den späteren, garantierten Eintritt in die private Krankenversicherung. Mit der Anwartschaft der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin können Sie Alter und Gesundheitszustand „einfrieren“. Sobald Sie die private Krankenversicherung benötigen, werden zur Aufnahme und Beitragsberechnung die Konditionen bei Abschluss der Anwartschaft herangezogen.
Wie lange zahlt mein Dienstherr für meine Kinder Beihilfe?
Kinder sind solange beihilfeberechtigt, wie Sie für Ihren Nachwuchs Kindergeld erhalten. Das heißt, von Geburt an bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Dienstherr zahlt Beihilfe für Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden. Mit dem Familienzuschlag erhalten unterhaltspflichtige Beamte – egal, ob sie verheiratet oder geschieden sind - einen monatlichen Zuschuss zum Sold.
Bekommt mein Ehepartner auch Beihilfe?
Ehe- oder Lebenspartner haben ebenfalls Anspruch auf Beihilfe, wenn ihr Einkommen im vorletzten Kalenderjahr eine gewisse Grenze nicht überschritten hat. Die Einkommensgrenzen werden von den jeweiligen Bundesländern selbst festgesetzt. Sie unterscheiden sich teilweise stark und liegen bei unter 10.000 € in Hessen und Rheinland-Pfalz und bei bis zu 18.000 € in Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen.
Bedingung ist, dass der Partner keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht, also nicht bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Höhe der Einkünfte müssen jährlich mit einer Kopie des Steuerbescheids nachgewiesen werden.
Der Beihilfebemessungssatz für Ehepartner liegt in den meisten Ländern bei 70 %, die restlichen 30 % müssen ebenfalls über die private Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin abgesichert werden.
Wie hoch ist die Beihilfe für Leistungen in der Pflege?
Ein Gutachter ermittelt den Hilfebedarf und ordnet den Pflegebedürftigen in eine der fünf Pflegegrade (1, 2, 3, 4 oder 5 gemäß § 15 SGB XI) ein. Die Höhe der Beihilfe hängt neben dem Pflegegrad davon ab, wo die Pflege erfolgt - zuhause, also ambulant oder stationär in einem Pflegeheim. Pflegebedürftige erhalten zusätzlich einen Zuschuss für Aufwendungen weiterer Betreuungsleistungen.
Grundsätzlich beihilfefähig sind bei stationärer Pflege nur die reinen Pflegeleistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind generell nicht beihilfefähig, es sei denn die Kosten übersteigen einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen beteiligen sich teilweise an den sogenannten „Hotelkosten“.
Bei der Pflege zuhause ist die Höhe der Beihilfe davon abhängig, wer die Pflegeleistungen erbringt. Möglicherweise pflegt die Familie den Pflegebedürftigen selbst oder muss einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, was natürlich mit höheren Kosten verbunden ist und somit die Erstattungen höher ausfallen als bei der privaten Pflege.
Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach dem Pflegegrad und sind sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, bei Pflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst, als auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Meist werden für beihilfefähige Kosten Höchstbeträge festgelegt.
Der Antrag auf Beihilfe zur Pflege wird bei der privaten Pflegeversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin gestellt. Wir ermitteln Ihren Anspruch und erstatten Ihnen daraufhin Ihre Kosten.
Wann gelten Festbetragsregelungen für Arzneimittel?
Ausschlaggebend sind die Festbetragsregelungen, die Dienstherren in Bund und Ländern in die Beihilfeverordnungen aufgenommen haben.
Die meisten verordneten Medikamente sind in voller Höhe beihilfefähig. Einen Festbetrag gibt es für Arzneimittel, für die es auch günstigere Alternativen gibt. Die Beihilfestellen orientieren sich an den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung. Arzneimittel sind unbeschränkt beihilfefähig, wenn keine Höchstgrenzen festgelegt wurden.
Was über den Festbetrag hinausgeht, muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Über eventuelle Festbeträge können Sie sich bei der privaten Krankenversicherung, der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin oder bei Ihrem Arzt informieren.
Erhalte ich Beihilfe für Osteopathie-Behandlung durch einen Heilpraktiker?
Leistungen eines Heilpraktikers sind grundsätzlich beihilfefähig.
Allerdings gibt es für die Leistungserstattungen von Heilpraktikerkosten Höchstgrenzen. Diese wurden zwischen dem Bundesinnenministerium und den Heilpraktiker-Verbänden vereinbart. Die Höchstgrenzen werden in der sogenannten Erstattungsliste im Einzelnen aufgeführt.
Kosten für Behandlungen, die in Rechnung gestellt, aber den Angaben in der Liste nicht gerecht werden, können nicht erstattet werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag festgelegte Höchstgrenzen, muss die Differenz privat getragen werden.
Beihilfefähig sind Osteopathie-Behandlungen bestimmter Körperbereiche durch:
- Arzt
- Heilpraktiker
- Physiotherapeut
Welche Bereiche beihilfefähig sind und welche Höchstbeträge gelten, können aus der Erstattungsliste des Bundes oder der Erstattungsliste der Heilpraktiker entnommen werden.
Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?
Beihilfefähig sind ausschließlich Rehamaßnahmen für aktive Feuerwehrbeamte. Grund: Die Rehamaßnahmen sollen die Dienstfähigkeit des Beamten wiederherstellen. Beihilfeberechtigte Familienmitglieder und Feuerwehrbeamte im Ruhestand haben keinen Anspruch auf Erstattungen in Rahmen der Beihilfe.
Erstattungsfähig sind nur die reinen medizinischen Behandlungskosten. Weitere Kosten, wie für Unterkunft und Verpflegung, sind nicht beihilfefähig. Für diese müssen Sie selbst aufkommen. Die Erstattung der Kosten bei stationärer Rehabilitation fällt wesentlich höher aus als die für eine ambulante Therapie.
Bevor Rehamaßnahmen in Anspruch genommen werden, muss die Notwendigkeit festgestellt und ärztlich bescheinigt werden. Außerdem muss vor einer Reha diese genehmigt und die Kostenerstattung mit der Beihilfestelle geregelt werden, damit Sie letztendlich nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Fink & Wagner GmbH
Kemperplatz 1a
10785 Berlin
09:00 bis 18:00
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