Beihilfestellen in Deutschland
Feuerwehrbeamte leisten ihren Dienst bei der Feuerwehr der Bundeswehr oder den Landesfeuerwehren.
Alle Feuerwehrbeamte haben ihrem Dienstherrn gegenüber Anspruch auf Krankenfürsorge, die in Form der Beihilfe oder der freien Heilführsorge gewährt wird. Beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten werden die Kosten für Krankheit, Pflege, Geburt und Vorsorgemaßnahmen zu einem bestimmten Prozentsatz von der zuständigen Beihilfestelle erstattet. In der Regel sind das 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel. Feuerwehrbeamten mit zwei oder mehr Kindern, für berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Beamten im Ruhestand werden 70 % der Kosten erstattet. Für Kinder und beihilfeberechtigte Waisen haben Sie Anspruch auf die Übernahme von 80 % der Kosten.
Berücksichtigungsfähig sind Ehe- oder Lebenspartner, die im vorletzten Kalenderjahr ein Einkommen unter der Einkommensgrenze des jeweiligen Bundeslandes erzielt haben.
Die Grenzen liegen zwischen weniger als 10.000 € in Hessen und Rheinland-Pfalz und bis zu 18.000 € in Bayern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen. Beihilfeberechtigt sind Partner, die nicht selbst sozialversicherungspflichtig tätig, also kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung.
Detaillierte Infos
Voraussetzungen zur Kostenerstattung
Für eine Erstattung muss immer ein schriftlicher Antrag mit eigenhändiger Unterschrift der beihilfeberechtigten Person bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Quittungen und Rechnungen sollten nur in Kopie beigefügt werden, da alle eingesandten Belege nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden. Auf Rechnungen und Rezepten müssen unter anderem alle Leistungen detailliert sowie die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben werden.
Aktuelle Formblätter für die Antragstellung erhalten Sie in Ihrer Beihilfestelle und stehen im Internet als Download zur Verfügung.
Bei der ersten Antragstellung sind zahlreiche Angaben, beispielsweise zum Umfang der Tätigkeit und zur Krankenversicherung, erforderlich sowie der ausgefüllte Vordruck „Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfe“, damit die Beihilfestelle weiß, wie hoch der Anteil Ihrer Versicherungsleistung ist und ob Sie überhaupt eine Versicherung besitzen. Fehlende oder unvollständige Angaben machen Rückfragen erforderlich, welche die Bearbeitungszeit der Anträge verzögern. Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen der Beihilfestelle umgehend mitgeteilt werden.
Eigenbehalt
Feuerwehrbeamte müssen bei jedem Arztbesuch für medizinisch notwendige Behandlung oder Verordnung einen Eigenbehalt zahlen. Bei einem Klinikaufenthalt oder dem Aufenthalt zur Rehabilitation ist eine Zuzahlung für maximal 28 Tage in Höhe von 10 € zu leisten. Ausnahmen bilden Kinder und Schwangere sowie Beamte auf Widerruf, die zuzahlungsbefreit sind.
Die Höhe der Gesamtzuzahlungen pro Jahr sind beschränkt. Eigenbehalt ist nur bis zur Höhe von 2 % des Jahreseinkommens zu entrichten. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der Jahresbezüge.
In vielen Bundesländern wird der Eigenbehalt in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Beihilfeerstattung verrechnet.
Bagatellgrenze
Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten 200 € übersteigt. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Rechnungsdatum oder Apothekenabgabestempel bei der zuständigen Beihilfestelle eingegangen sein. Bei einem geringeren Erstattungsanspruch kann ein Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.
Im Gegensatz zu früher, als es viele verschiedene Beihilfestellen gab, gibt es heute nur noch zwei Beihilfestellen in Deutschland, bei denen Feuerwehrbeamte Beihilfeanträge einreichen können und Kosten erstattet bekommen.
Vom BADV werden die meisten der Bundesbeamten und deren Angehörige mit Beihilfeberechtigung betreut. Neben ihrem „Dienstleistungszentrum Beihilfe“ in Bad Homburg vor der Höhe unterhält die Behörde zehn weitere Bearbeitungsstandorte. Das BVA betreut die übrigen Bundesbehörden, Stiftungen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es hat seinen Sitz in Köln.
Fordern Sie individuelle Beratung an
Jedes Bundesland kann seine eigenen Feuerwehrbeamten ernennen. Es gelten die jeweiligen Beamtengesetze der Bundesländer. Jedes Bundesland hat für seine Beamten eigene Beihilfestellen, in der die Erstattungsanträge der Feuerwehrbeamten des Landes bearbeitet und Auskünfte zur Beihilfe gegeben werden.
Bei Fragen, lassen Sie sich gern von unseren Mitarbeitern der DBV Deutschen Beamtenversicherung Fink & Wagner GmbH in Berlin beraten.
Einige Adressen
Das Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Zentraler Kontakt
+49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
+49(0)221 758-0
poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de
Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Fink & Wagner GmbH
Kemperplatz 1a
10785 Berlin
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