DBV Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Da es auch bei Beamten der Polizei Unterschiede gibt, sind auch die Beihilfestellen entsprechend unterschiedlich. Als Beamter der Polizei leistet man den Dienst bei den Bundes- bzw. Landesbehörden. Bundesbeamte wiederum sind ebenfalls Beamte der Polizei, werden jedoch vom Bund, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder aber bundesunmittelbaren Körperschaften eingesetzt.
 
Der Sitz einiger Bundesbehörden oder bundesunmittelbarer Körperschaften befindet sich bundesweit in diversen großen Städten verteilt. In der – neuen – Bundeshauptstadt Berlin befinden sich Dienststellen der Bundesbeamten. Allerdings sind diese auch in der – früheren – Hauptstadt Köln noch vertreten.
 
Anspruch auf Krankenfürsorge steht sämtlichen Beamten der Polizei gegenüber Ihrem Dienstherrn zu. Diese wird überwiegend im Wege der Beihilfe gewährt. Somit erhalten Beamte der Polizei, welche beihilfeberechtigt sind, die Krankheitskosten, Pflegekoten, Kosten von Vorsorgemaßnahmen sowie Kosten einer Geburt teilweise von der jeweiligen Beihilfestelle erstattet. Meist werden diese beihilfefähigen Kosten in Höhe von 50 % reguliert. Als beihilfefähige Aufwendungen werden alle medizinisch notwendigen Behandlungen ebenso angesehen, wie Heilmittel oder auch Hilfsmittel. Auch der Beihilfesatz kann jedoch abweichen. Denn bei Beamten der Polizei, die 2 oder mehr Kinder haben, oder bei zu berücksichtigenden Ehe- sowie eingetragenen Lebenspartnern sowie auch Beamten im Ruhestand erhöht sich der Erstattungsbetrag auf 70 %. Sogar auf 80 % steigt der Erstattungsbetrag bei den Kindern selbst sowie beihilfeberechtigten Waisen. Als berücksichtigungsfähige Personen gelten Ehe- oder auch Lebenspartner, welche selbst ein geringeres Einkommen als 18.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Dabei gilt die Bundesbeihilfeverordnung als gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung.

Detaillierte Infos

Voraussetzungen zur Kostenerstattung

Um eine Erstattung zu erhalten, muss ein von der beihilfeberechtigten Person unterschriebener schriftlicher Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Dabei können die entsprechenden Rechnungen oder Belege in Kopie zugelegt werden. Bei Einreichung von Rezepten muss darauf geachtet werden, dass auf diesen die Pharmazentralnummer des verordneten Medikaments vermerkt ist.
 
Um einen Antrag zu stellen, muss ein Formblatt genutzt werden. Das entsprechende Formblatt kann im Internet heruntergeladen werden.
 
Sollte ein Erstattungsantrag zum ersten Mal gestellt werden, sind besondere Angaben sowie Nachweise notwendig. Man sollte stets darauf achten, dass alle notwendigen Angaben vollständig gemacht werden. Bei Unvollständigkeit sind Rückfragen notwendig, die dann wiederum die Bearbeitungszeit unnötig in die Länge ziehen. Ebenfalls sollte beachtet werden, dass evtl. eintretende Änderungen direkt der zuständigen Beihilfestelle übermittelt werden müssen.

Eigenbehalt

Bei Arztbesuchen sowie notwendiger medizinischer Behandlungen oder auch Verordnungen, fällt bei Bundesbeamten der Polizei je ein Eigenanteil zwischen 5 € und 10 € an. Auch bei Aufenthalten im Krankenhaus ist von diesen täglich ein Eigenanteil in Höhe von 10 € fällig. Allerdings ist dieser Eigenanteil auf maximal 28 Tage begrenzt. Hiervon allerdings ausgenommen sind minderjährige Kinder und Schwangere. Diese sind von einer Zuzahlungspflicht befreit.
 
Auch die jährliche Gesamtzuzahlungshöhe ist begrenzt auf einen Anteil von maximal 2 % des Jahreseinkommens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Grenze für chronisch kranke Personen auf 1 % der jährlichen Bezüge reduziert ist.
 
Dieser Eigenbehalt wird in einigen Bundesländern durch eine Kostendämpfungspauschale mit der Erstattung der Beihilfe verrechnet.

Bagatellgrenze

Bei der Beihilfe gibt es allerdings eine sog. Bagatellgrenze in Höhe von € 200,00. Daher erfolgt eine Erstattung der Kosten erst ab einem erstattungsfähigen Betrag von über € 200,00. Weiterhin sollte dabei berücksichtigt werden, dass einzureichende Rechnungen nicht älter als maximal 12 Monate sein dürfen. Sollte der Anspruch auf Erstattung trotzdem einmal unter der Bagatellgrenze liegen, gibt es jedoch auch hier eine Ausnahme. Sollte innerhalb 10 Monaten keine zusätzliche beihilfefähige Belastung angefallen sein, kann trotz geringerem Erstattungsanspruch auch vorher bei der zuständigen Beihilfestelle ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.
 
Früher waren diverse Beihilfestellen vorhanden, was oft verwirrend sein konnte. Heute existieren lediglich noch zwei Beihilfestellen in Deutschland. Nur bei diesen beiden Beihilfestellen in Deutschland können Bundesbeamte der Polizei entsprechende Anträge auf Beihilfe einreichen und eine Kostenerstattung beantragen.
 
Das Bundesverwaltungsamt in Köln (kurz: BVA) sowie das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sind dagegen zuständig für die Ministerien, die Behörden sowie Ämter des Bundes. Bei Rückfragen oder Unklarheiten kann man bei beiden Behörden telefonische Auskünfte erhalten.
 
Der überwiegende Teil der Bundesbeamten der Polizei sowie deren Angehörige mit Berechtigung auf Beihilfe werden vom BADV betreut. Die Behörde unterhält insgesamt 11 Bearbeitungsstandorte. Eines der Dienstleistungszentren für Beihilfe befindet sich in Bad Homburg vor der Höhe. Die Betreuung der übrigen Bundesbehörden, Stiftungen sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt dem BVA, dessen Sitz sich in Köln befindet.

Individuelle Beratung

Die Berufung von Beamten kann von Behörden, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Anstalten oder auch Körperschaften erfolgen. Die Ernennung der Beamten der Polizei obliegt jedem einzelnen Bundesland individuell. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jedes Bundesland seine eigenen Beamtengesetze besitzt. Ebenso existieren für die Bundesländer unterschiedliche Beihilfestellen, die für die entsprechenden Beamten bzw. die Erstattungsanträge der Beamten der Polizei sowie evtl. auftretende Rückfragen zuständig sind.
 
Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Cottbus wenden, die Sie gern hierzu beraten.

Einige Adressen

Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt
 +49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
 +49(0)221 758-0
 poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de

Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Webseite der BVA. Ebenfalls dort finden Sie eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für Ihre Dienststelle.

Berlin – Referat A I 1
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Beihilfe
Referat A I 1
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-4000

Berlin – Referat A I 2
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 2
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-1000

Bonn – Ausland
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 1
Am Propsthof 10
53121 Bonn

Hotline:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
+49(0)30 187030-9900

Bonn – Inland
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 1
Am Propsthof 10
53121 Bonn

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-2000

Chemnitz
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Datenbearbeitungszentrum – Beihilfe
Referat A I 7
Brückenstr. 10
09111 Chemnitz

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-4444

Düsseldorf
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 3
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf

Hotline:
Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr
+49(0)211 959-2596 (für Versorgungsempfänger der Bundeswehr mit Erstantragstellung)

Frankfurt (Oder)
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 5
Spitzkrugring 10
15234 Frankfurt (Oder)

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-9901

Cottbus
Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Hausadresse der Beihilfestelle Brandenburg:
 
ZBB Cottbus
Lipezker Str. 45
Haus 1
03048 Cottbus

0355/865-4005
0355/865-4009
zbb@zbb.brandenburg.de

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Tänzer & Tänzer oHG
Nordparkstraße 30
03044 Cottbus
Kontaktformular aufrufen 0355 86950072 Filialen & Team
Heute:
09:00 bis 18:00
Montag:
09:00 bis 18:00
Dienstag:
09:00 bis 18:00
Mittwoch:
09:00 bis 18:00
Donnerstag:
09:00 bis 18:00
Freitag:
09:00 bis 18:00
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