DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden Beihilfestellen in Deutschland Dresden

Beihilfestellen in Deutschland

Bei der Feuerwehr der Bundeswehr oder aber den Landesfeuerwehren wird der Dienst durch Feuerwehrbeamte absolviert. Feuerwehrbeamte sowie deren Dienstherr besitzen gegenseitige Rechte, jedoch auch einige Pflichten. Als Feuerwehrbeamte sind Sie Ihrem Dienstherrn gegenüber zu Treue und Dienst verpflichtet. Gegenüber Ihrem Dienstherrn besitzen Sie als Feuerwehrbeamte im Gegenzug einen Anspruch auf Krankenfürsorge. Ihr Dienstherr kann diese Krankenfürsorge Ihnen gegenüber im Wege der Beihilfe oder freien Heilfürsorge gewähren. Von der zuständigen Beihilfestelle werden den beihilfeberechtigten Feuerwehrbeamten die Kosten für Krankheit, Vorsorgemaßnahmen, Pflege oder Geburt zu einem bestimmten Prozentsatz erstattet. Für medizinisch notwendige Behandlungen sowie entsprechende Heil- sowie Hilfsmittel werden im Regelfall 50 % beihilfefähiger Aufwendungen erstattet. Die Erstattung für Aufwendungen bei Feuerwehrbeamten mit mehr als einem Kind, berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Beamte im Ruhestand erhöht sich auf 70 %. Deren Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen besitzen sogar einen 80-prozentigen Übernahmeanspruch beihilfefähiger Kosten.
 

Ehe- oder Lebenspartner, welche im vorletzten Kalenderjahr ein unter der Einkommensgrenze des jeweiligen Bundeslandes liegendes Einkommen erzielten, gelten als berücksichtigungsfähig.

Die Einkommensgrenze ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während in Hessen und Rheinland-Pfalz die Grenze weniger als 10.000 € beträgt, erreicht diese in Hamburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Niedersachsen und Sachsen bis zu 18.000 €. Nicht sozialversicherungspflichtig tätige Partner, welche somit nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sind, gelten generell als beihilfeberechtigt. Die Bundesbeihilfeverordnung gilt als gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung.

Gerne stehen Ihnen die Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden für weitere Fragen zur Verfügung.

Beihilfe oder Heilfürsorge

Die Entscheidung, wie Ihr Dienstherr seine Pflicht zur Krankenfürsorge nachkommt, obliegt allein ihm. Er hat dabei die Wahl zwischen der Gewährung von Beihilfe oder freier Heilfürsorge. In der Regel erhalten Beamte, die einen besonders risikoreichen Dienst ausüben, Krankenfürsorge im Wege der freien Heilfürsorge, um sie möglichst wenig finanziell zu belasten. Denn aufgrund besonderer Risikozuschläge müssten diese schon mit enormen Versicherungsbeiträgen rechnen. Für Beamte, welche einen weniger risikoreichen Dienst ausüben, wird meist Beihilfe gewährt. Dies ist überwiegend für Beamte im Innendienst oder in der Verwaltung der Fall. Da jedoch durch die Beihilfe anfallende Gesundheitskosten lediglich teilweise abgedeckt sind, müssen beihilfeberechtigte Beamte verbleibende Restkosten mithilfe einer separaten Restkostenversicherung abdecken. Dies ist beispielsweise über eine Versicherung bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden möglich. Denn seit 01.01.2019 wurde eine Pflicht zum Abschluss einer Restkostenversicherung eingeführt.

Als Feuerwehrbeamte, welche Heilfürsorge beziehen, benötigen Sie keine zusätzliche Versicherung. Hier werden sämtliche anfallenden Gesundheitskosten vollumfänglich im Wege der freien Heilfürsorge durch Ihren Dienstherrn übernommen. Erst dann, wenn Ihr Heilfürsorgeanspruch in einen Beihilfeanspruch umgewandelt wird, wird eine entsprechende Restkostenversicherung, wie die bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden, benötigt. Dabei kann eine Umwandlung diverse Gründe besitzen. Bei vielen Beamten auf Widerruf erfolgt eine Umstellung von Heilfürsorge auf Beihilfe mit dem Abschluss der Laufbahnprüfung. Ebenso kann der Wechsel von einem stark risikobehafteten Außendienst in einen risikoarmen Innendienst einen Wechsel von freier Heilfürsorge zur Beihilfe begründen. Spätestens dann, wenn Sie als Feuerwehrbeamte in den Ruhestand versetzt werden, wandelt sich Ihre Heilfürsorgeanspruch in einen Beihilfeanspruch um. Dann ist spätestens der Abschluss einer Restkostenversicherung, wie beispielsweise bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden notwendig.

Informationen im Detail

Was sind Voraussetzungen einer Kostenerstattung?

Um eine Kostenerstattung zu erhalten, ist generell ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser muss mit der eigenhändigen Unterschrift der beihilfeberechtigten Person versehen sein. Zusammen mit entsprechenden Rechnungen sowie Quittungen in Kopie muss der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Generell sollten nur Kopien von Rechnungen und Quittungen eingereicht werden, da nach elektronischer Erfassung sämtliche eingesandten Belege vernichtet werden. Rechnungen sowie Rezepte müssen unter anderem detailliert sämtliche Leistungen sowie bei Medikamenten entsprechende Pharmazentralnummern des verordneten Arzneimittels beinhalten.

Um die Antragstellung zu erleichtern, erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle aktuelle Formblätter. Hierzu stellen die jeweiligen Beihilfestellen entsprechende Formulare im Internet als Download zur Verfügung.

Die erste Antragstellung erfordert die Angabe vielerlei verschiedener Daten. Beispielsweise sind beim Erstantrag zwingend die Angabe des Umfangs Ihrer Tätigkeit sowie Details zur Krankenversicherung anzugeben. Weiterhin wird der ausgefüllte Vordruck „Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfe“ benötigt. Dieser Vordruck wird durch die Beihilfestelle gleichzeitig als Art Beleg der bei Ihnen bestehenden Krankenversicherung angesehen. Denn erst dadurch prüft und erkennt die Beihilfestelle, ob Sie überhaupt eine Versicherung besitzen und wie hoch der Anteil Ihrer Versicherungsleistung ist. Sollten Angaben fehlen oder unvollständig sein, erfordert dies Rückfragen durch die Beihilfestelle. Dies wiederum verzögert deutlich die Bearbeitungszeit Ihrer Anträge und somit die Erstattung. Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der für Sie zuständigen Beihilfestelle mitteilen.

Bestehender Eigenbehalt

Für sämtliche Arztbesuche sowie medizinisch notwendige Behandlungen oder auch Verordnungen müssen Sie als Feuerwehrbeamte einen gewissen Eigenbehalt zahlen. Eine Zuzahlung für höchstens 28 Tage in Höhe von 10 € täglich müssen Sie bei Klinikaufenthalten oder Aufenthalten zur Rehabilitation leisten. Von derartigen Zuzahlungen befreit sind Kinder, Schwangere oder Beamte auf Widerruf.

Die jährlich von Ihnen als Feuerwehrbeamte zu leistenden Gesamtzuzahlungen unterliegen einer Begrenzung. Der von Ihnen zu leistende Eigenbehalt ist begrenzt auf maximal 2 % Ihres Jahreseinkommens. Sollten Sie chronisch erkrankt sein, liegt diese jährliche Belastungsgrenze sogar lediglich bei 1 % Ihres Jahreseinkommens.

Dieser Eigenbehalt wird in vielen Bundesländern mit der Beihilfeerstattung in Form einer Kostendämpfungspauschale verrechnet.

Bestehende Bagatellgrenze

Erst dann, wenn der Gesamtbetrag erstattungsfähiger Kosten den Betrag von 200 € übersteigt, besitzen Sie als Feuerwehrbeamte im Rahmen der Beihilfe einen Anspruch auf Kostenerstattung. Zur Abgabe des Antrages bei der zuständigen Beihilfestelle besteht eine Frist von einem Jahr nach Rechnungsdatum oder Apothekenabgabestempel. Sollte Ihnen innerhalb von zehn Monaten keine zusätzlichen beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sein, kann ein Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle durch Sie auch bei geringeren Erstattungsansprüchen vorher gestellt werden.

Zu früheren Zeiten gab es viele unterschiedliche Beihilfestellen, was oft zu Verwirrungen geführt hat. Dies wurde mit der Zeit geändert. Zwischenzeitlich gibt es lediglich noch zwei Beihilfestellen in Deutschland. Dort können die Beihilfeanträge durch Feuerwehrbeamte eingereicht werden. Von diesen Stellen erfolgt auch die entsprechende Erstattung.

Eine Betreuung der meisten Bundesbeamten sowie deren Angehörige mit einer Beihilfeberechtigung erfolgt vom BADV. Diese Behörde unterhält, neben dem eigentlichen „Dienstleistungszentrum Beihilfe“ in Homburg vor der Höhe, weitere zehn Standorte zur Bearbeitung Ihrer Anliegen. Die verbleibenden Bundesbehörden, Stiftungen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch das BVA betreut. Das BVA hat seinen Sitz in Köln.

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Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns! Die Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden sind gerne für Sie da.

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