DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer oHG in Dresden Beihilfestellen in Deutschland Dresden

Beihilfestellen in Deutschland

Speziell für Beamte soll die medizinische Grundversorgung durch eine Beihilfe gewährleistet werden. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Fristen, die es bei den Anträgen zur Beihilfe zu beachten gilt. Sie als Beamter genießen viele Privilegien, zum Beispiel Beihilfen, die einem üblichen Arbeitnehmer nicht zustehen. Grundsätzlich sind Sie damit in einer komfortablen Situation, aber dennoch weist das Beihilfe-System folgende Schwächen auf:

  • Die Arztkosten müssen Sie zunächst einmal selbst bezahlen.
  • Je nach Bundesland kann die Bearbeitungszeit variieren, teilweise bis zu vier Wochen.
  • Vor und nach den Ferien ist die Bearbeitungszeit besonders lang.
  • Sie können eine Untätigkeitsklage erst nach drei Monaten einreichen.

Mit der Beihilfe beteiligt sich Ihr Dienstherr an Ihren Krankheitskosten als Beamter. Üblicherweise liegen sie bei ungefähr 50 bis 70%, bei Kindern bis zu 80%, wobei die exakte Höhe vom Familien- und Berufsstatus sowie von den unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer abhängt. Leistungen, die nicht von der Beihilfe übernommen werden, müssen Sie durch eine ergänzende gesetzliche oder private Krankenversicherung abdecken. Sprechen Sie mit Ihrer DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer in Dresden über eine für Sie geeignete Versicherung.

Detaillierte Infos

Wer kann Beihilfe beanspruchen?

Voraussetzung zum Erhalt von Beihilfe ist der Nachweis eines privaten Versicherungsschutzes. Aufgrund der seit dem 01.01.2009 auch für Beamte geltenden Krankenversicherungspflicht, müssen Sie über eine sogenannte „Restkostenversicherung“ verfügen. Bei der Wahl Ihrer Versicherung müssen Sie sehr genau auf die Leistungen achten, die nicht von der Beihilfe übernommen werden.

Die erstmalige Antragsstellung zur Beihilfe erfordert ein wenig Aufwand. Die Art der Anträge hängen vom jeweiligen Dienstherrn ab, wobei es sich manchmal etwas schwierig gestalten kann. Unter anderem hat das Bundesland Sachsen die Beihilfeverordnung des Bundes übernommen, während für andere Bundesländer unterschiedliche Regelungen gelten.

Anträge zur Beihilfe

Ihr erster Beihilfeantrag, oder wenn sich Änderungen ergeben, wird in der sogenannten Langversion erstellt und Ihr Dienstherr muss erst einmal folgende Stammdaten erfassen:

  • Dienststelle
  • Familienstand – haben Sie Kinder?
  • Ist Ihr Ehepartner ebenfalls berechtigt zur Beihilfe?
  • Sind Ihre Kinder noch in Ausbildung und beziehen Sie Kindergeld?

Der Wegfall des Kindergeldes verändert Ihren Beihilfeanspruch, den Sie der Krankenversicherung melden müssen. Sollten sich keine Veränderungen ergeben, ist zukünftig ein Kurzantrag ausreichend.

Der Beihilfeantrag

Zur Kostenerstattung durch die Beihilfe müssen Sie Ihre Rechnungen vorlegen, wobei Kopien ausreichend sind. Handelt es sich um eine Krankenhausrechnung, müssen Sie zusätzlich eine Entlassungsbescheinigung und eventuell eine Wahlleistungsvereinbarung vorlegen. Zur Erstattung für Rezepte muss die sogenannte Pharmazentralnummer (PZN) vorhanden sein, ansonsten werden Sie keine Zahlungen erhalten.

Wann müssen Sie Beihilfe beantragen?

Als Bundesbeamter oder Beamter einiger Länder müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen Ihren Beihilfeanspruch stellen, in manchen Bundesländern innerhalb von zwei Jahren. Wenn Sie in einem Jahr keine Leistungen beansprucht haben, räumen Ihnen einige private Krankenversicherungen eine Beitragserstattung ein. Vielleicht sollten Sie erst einmal abwarten!

Unterschiedliche Regelungen bei den Stichtagen

  • Maßgebend zur Frist ist das Datum auf dem Rezept oder der Rechnung.
  • Für eine Pflegeleistung beginnt die Einreichungsfrist am letzten Tag des Monats, wo sie erbracht wurde. Hat ein Sozialversicherungsträger vorab gezahlt, startet die Einreichungsfrist erst am 1. des Folgemonats.

Sollten sich von Ihnen unverschuldete Verzögerungen ergeben haben, können Sie Widerspruch gegen mögliche Leistungskürzungen einlegen. Das ist auch als Beamter möglich, wenn Sie die ordnungsgemäße Erstattung der Beihilfe bemängeln.

Wissenswertes über Beamte

Beamte der Polizei werden als Bundesbeamte bezeichnet, die vom Bund oder bundesunmittelbaren Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden und ihren Dienst bei Bundes- oder Landesbehörden leisten. Die Dienststellen haben größtenteils in der Hauptstadt Berlin ihren Sitz, aber zahlreiche Bundesbehörden sowie bundesunmittelbare Körperschaften verteilen sich bundesweit auf mehrere, einwohnerstarke Städte.

Alle Beamte der Polizei können Krankenfürsorge beanspruchen, die meist als Beihilfe ausfällt. Dazu zählen Kosten für Krankheit, Pflege, Geburt und Vorsorgemaßnahmen und 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlungen, sowie Heil- und Hilfsmittel. Falls Sie zwei oder mehr Kinder, berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner haben oder sich im Ruhestand befinden, beträgt die Beihilfe 70 % Prozent, für Kinder und beihilfeberechtigte Waisen 80 %. Als berücksichtigungsfähig gelten Ehe- oder Lebenspartner, deren Einkommen im letzten Kalenderjahr unter 18.000 € lag.

Voraussetzungen zur Kostenerstattung

Ihr schriftlicher Antrag muss eigenhändig von Ihnen unterschrieben sein und Sie müssen das dafür vorgesehene Formblatt verwenden, ehe er bei der zuständigen Beihilfestelle in Deutschland eingereicht wird.

Beim ersten Antrag müssen Sie viele Angaben machen und Nachweise erbringen. Sollten aufgrund Ihrer Versäumnisse Rückfragen erforderlich werden, verzögert das die Bearbeitungszeit. Generell müssen Sie Veränderungen der persönlichen Verhältnisse umgehend der Beihilfestelle mitteilen.

Eigenbehalt

Als Bundesbeamter der Polizei wird von Ihnen bei jedem Arztbesuch einer medizinisch notwendigen Behandlung oder Verordnung ein Eigenanteil von 5 bis 10 € gefordert. Sollte es sich um einen Klinikaufenthalt oder einem Aufenthalt zur Rehabilitation handeln, werden Sie mit einer Zuzahlung für maximal 28 Tage in Höhe von 10 € zur Kasse gebeten. Ausgenommen sind Kinder und Schwangere, die von den Zuzahlungen befreit sind.

Aufgrund einer Beschränkung des Eigenbehalts, kann von Ihnen maximal 2 % des Jahreseinkommens verlangt werden. Chronisch Kranke zahlen nur 1 % Ihrer Jahresbezüge. Viele Bundesländer verrechnen den Eigenbehalt mit der Beihilfeerstattung im Rahmen der Kostendämpfungspauschale.

Bagatellgrenze

Grundsätzlich können Sie nur eine Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe beanspruchen, wenn die erstattungsfähigen Kosten die Höhe von 200 € übersteigen. Achten Sie darauf, dass das Ausstelldatum der Rechnung maximal 12 Monate zurückliegt. Sollte Ihr Erstattungsanspruch geringer ausfallen, können Sie den Antrag bei der Beihilfestelle vorher stellen. Allerdings dürfen innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstehen.

Mittlerweile existieren nur noch zwei Beihilfestellen in Deutschland. Für die Ministerien, Behörden und Ämter des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften sind das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) oder das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) zuständig.

In Bad Homburg vor der Höhe befindet sich das Dienstleistungszentrum Beihilfe, außerdem unterhält die Behörde zehn weitere Bearbeitungsstandorte. Das BVA in Köln ist zuständig für die restlichen Bundesbehörden, Stiftungen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Fordern Sie individuelle Beratung an

Für alle Fragen rund um das Thema Versicherungen, Beihilfen oder sonstige Absicherungen für Beamte steht Ihnen Ihre DBV Deutsche Beamtenversicherung Tänzer & Tänzer in Dresden gerne zur Verfügung. Lassen Sie sich kompetent und zuverlässig beraten.

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