Beihilfestellen in Deutschland
Der Dienstherr von Beamten beteiligt sich nicht an den monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung, sondern gewährt freie Heilfürsorge oder Beihilfe. Freie Heilfürsorge ist Beamten vorbehalten, die ihr Leben beziehungsweise ihre Gesundheit für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in besonderem Maße riskieren. Eine bundeseinheitliche Regelung, auf welche Form Anspruch besteht, gibt es nicht. Jedes Bundesland als Dienstherr kann seine eigenen beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. In Baden-Württemberg erhalten Polizeivollzugsbeamte und wahlweise Justizvollzugsbeamte in der aktiven Dienstzeit freie Heilfürsorge. Beamte die ihren aktiven Dienst beenden und in den Ruhestand gehen, haben Anspruch auf Beihilfe. Der Dienstherr erstattet 70 beziehungsweise 50 % der Kosten im Krankheits- und Pflegefall, bei Geburt und Tod.
Der Teil der Aufwendungen, der nicht von der Beihilfe übernommen wird, muss mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgesichert werden.
Erstattungen an Beamte der Polizei, Justiz und Zoll durch die Beihilfestelle
Die laut Beihilfeverordnung beihilfefähigen Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie für Heil- und Hilfsmittel werden gemäß Beihilfebemessungssatz prozentual erstattet.
In Baden-Württemberg weichen die Beihilfebemessungssätze von den Regelungen des Bundes und der meisten Bundesländer ab. Bei Verbeamtung nach dem 31.12.2012:
- 50 % für Beamte unabhängig von der Anzahl der Kinder
- 50 % für berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner
- 50 % für Versorgungsempfänger
- 80 % für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und Waisen
Beihilfebemessungssätze des Bundes und bei Verbeamtung bis zum 31.12.2012:
- 50 % für Beamte mit einem Kind
- 70 % für Beamte mit mehreren Kindern
- 70 % für berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner
- 70 % für Versorgungsempfänger
- 80 % für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und Waisen
Nehmen Beamte mit Beihilfe medizinische Leistungen in Anspruch, erhalten sie vom Leistungserbringer eine Privatrechnung. Für die Rückzahlung der verauslagten Kosten stellen Beamte der Polizei, Justiz und Zoll bei der zuständigen Beihilfestelle und ihrer privaten Krankenversicherung einen Antrag auf Kostenerstattung.
In Baden-Württemberg sind Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigungsfähig, die in den zwei Jahren vor der Antragstellung ein Einkommen von weniger als 10.000 Euro erzielt haben, nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind und die Verbeamtung nach dem 31.12.2012 erfolgte. Für Partner von Beamten, die vor dem 31.12.2012 verbeamtet wurden, gilt eine Einkommensgrenze von 18.000 Euro.
Beihilfevorschriften des Bundes und der Bundesländer
Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelungen ist die Bundesbeihilfeverordnung. Die meisten Bundesländer orientieren sich an den vom Bund erlassenen Beihilferegelungen. Abweichungen zeigen sich beispielsweise bei Wahlleistungen. In einigen Bundesländern ist für gesetzlich krankenversicherte Beamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich.
Baden-Württemberg mindert die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale. In jedem Kalenderjahr, in welchem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, wird die Beihilfe um eine feste Summe gekürzt. Je nach Besoldungsgruppe liegt der Betrag zwischen 75 und 480 Euro im Jahr. Bei Beamten auf Widerruf wird die Kostendämpfungspauschale anhand der Eingangsbesoldungsgruppe erhoben.
Besonderheiten für beihilfeberechtigte Beamte der Polizei, Justiz und Zoll in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg zeigt sich im Bereich Zahn als großzügig. Sie können Erstattungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte, also insgesamt acht Implantate geltend machen.
Im Gegensatz zum Bund und anderen Bundesländern erhalten auch Beamte auf Widerruf in Baden-Württemberg Leistungen für Zahnersatz.
Während beim Bund eine Wartezeit von drei Jahren erfüllt werden muss, bis eine Kur genehmigt werden kann, beträgt die Wartezeit für Beamte in Baden-Württemberg fünf Jahre.
Hinweise für Beamte der Polizei, Justiz und Zoll, die Antrag auf Kostenerstattung stellen
Anträge müssen immer in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden. Beizufügen sind:
- Kopien der Zahlungsbelege (zum Beispiel Arztrechnungen)
- quittierten Rezepten
Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis, dass die Kosten beihilfefähig sind, angegeben werden. Auf Rechnungen sind folgende Angaben erforderlich:
- Angaben zur behandelten Person
- Datum der Behandlung
- Diagnose
- Leistungsbeschreibung
- Ziffern der Gebührenordnung
Beim Erstantrag benötigt die Beihilfestelle zunächst umfangreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen vor der Abgabe stets auf Vollständigkeit, damit Ihr Antrag zügig bearbeitet und die Kosten erstattet werden können. Über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen Sie Ihre Beihilfestelle umgehend informieren, beispielsweise bei Veränderungen:
- Der Beschäftigung
- Familienstand
- Anschrift
- Berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt) im Familienzuschlag
- Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
Kostenerstattungsantrag einreichen
Beachten Sie die Fristen: Beamte in Baden-Württemberg haben zwei Jahre Zeit, Antrag auf Kostenerstattung zu stellen. In vielen Ländern muss der Antrag vor Ablauf von einem Jahr gestellt werden. Neben dem ausführlichen Antrag auf Beihilfe und dem Kurzantrag gibt es weitere Formulare für Sonderfälle.
Einschränkungen der Beihilfe
Bei Behandlungen außerhalb Europas, zum Beispiel bei einer Erkrankung im Urlaub, kann es Probleme geben. Erstattungen von der Beihilfestelle sind hier in der Regel nicht vorgesehen. Zur Sicherheit ist es empfehlenswert, vor Reisen eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Für Mitgliedsstaaten der EU gelten dieselben Regelungen wie in Deutschland. Generell nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.
Rückfragen vor der Behandlung
Sind nicht alltägliche Maßnahmen geplant, ist es von Vorteil, vor Beginn abzuklären, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch können Sie vor Behandlungsbeginn sicherstellen, dass Sie nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Das sind beispielsweise Psychotherapien oder Zahnersatzmaßnahmen.
Spätestens zwei Monate vor ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen muss ein formloser Antrag auf Genehmigung einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme mit einem begründenden ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle gestellt werden. Folgende Angaben benötigt die Beihilfestelle:
- Angaben zur behandelten Person
- geplanter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie die Erreichbarkeit
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig und müssen nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sein, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Zusammenfassung:
- Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung muss die Langversion des Beihilfeantrages ausgefüllt und sämtliche Bescheinigungen und Nachweise beigefügt werden (beispielsweise Kindergeldbescheinigungen)
- Bei den folgenden Anträgen genügt die kurze Version, sofern keine Änderungen eingetreten sind
- Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie eingereicht werden und dürfen nicht älter als 24 Monate sein
Fordern Sie individuelle Beratung an
Haben Sie fragen zur Beihilfe? Dann kontaktieren Sie uns. Die Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Jan Trautmann in Lörrach sind gerne für Sie da.
Wichtige Adressen
Beihilfestelle Baden-Württemberg:
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Philipp-Reis-Str. 2
70736 Fellbach
Tel.: (0711) 3426-0
Fax: (0711) 3426-2002
Das Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Zentraler Kontakt
Telefon: +49(0)228 99358-0
Fax: +49(0)228 99358-2823
Telefon (2): +49(0)221 758-0
E-Mail: poststelle@bva.bund.de
Homepage: www.bundesverwaltungsamt.de
Antragsformulare und Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website des BVA. Zudem stellt die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes zur Verfügung.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Jan Trautmann
Gartenstr. 8
79541 Lörrach
09:00 bis 18:00
09:00 bis 18:00
09:00 bis 18:00
09:00 bis 18:00
09:00 bis 18:00
09:00 bis 14:00