Beihilfestellen in Deutschland
Arbeitgeber in der Privatwirtschaft übernehmen die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung ihrer Arbeitnehmer. Der Dienstherr von Beamten beteiligt sich nicht an den Versicherungsbeiträgen, sondern erfüllt seine Krankenfürsorgepflicht, indem er einen Teil der Kosten bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod oder für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Schutzimpfungen in Form von Beihilfe erstattet. Beamte, deren Dienst mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden ist, erhalten teilweise freie Heilfürsorge.
Beamte der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf Beihilfe. Der Anteil der Kosten, der nicht von der Beihilfe übernommen wird, muss im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgesichert werden.
Erstattungen an Beamte der Feuerwehr durch die Beihilfestelle
Erstattet werden beihilfefähigen Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie für Heil- und Hilfsmittel.
Beihilfebemessungssätze in Nordrhein-Westfalen:
- 50 Prozent für Beamte ohne oder mit einem Kind
- 70 Prozent für Beamte mit zwei oder mehr Kindern
- 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Lebenspartner
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger
- 80 Prozent für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und Waisen
Für medizinische Leistungen, die vom Beamten der Feuerwehr oder beihilfeberechtigten Angehörigen in Anspruch genommen wurden, stellt der Leistungserbringer eine Privatrechnung aus. Zur Rückzahlung der verauslagten Kosten stellt der Beamte der Feuerwehr bei der zuständigen Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung anschließend einen Antrag auf Kostenerstattung.
In Nordrhein-Westfalen sind Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigungsfähig, die im Jahr vor der Antragstellung ein Einkommen von weniger als 18.000 € erzielt haben und nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Das Einkommen muss jährlich mit einer Kopie des Steuerbescheids nachgewiesen werden.
Beihilfevorschriften sind nicht bundeseinheitlich
Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Das Beihilferecht für Landes- und Kommunalbeamte wird allerdings auf Landesebene geregelt. Die erlassenen Beihilferegelungen der Bundesländer orientieren sich größtenteils an den Verordnungen des Bundes. Kleine aber entscheidende Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei Wahlleistungen. In einigen Bundesländern ist für gesetzlich krankenversicherte Beamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich.
In manchen Ländern, wie auch in Nordrhein-Westfalen, wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale vermindert. Je nach Besoldungsgruppe liegt der Betrag bei jährlich 150 bis 750 €. Ausgenommen sind Beamte, die niedriger als in der Besoldungsgruppe A7 eingestuft sind, Beamte auf Widerruf und Waisen. Die Erstattungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit werden wird nicht gekürzt.
Insgesamt darf die Summe der Zuzahlungen pro Jahr 1,5 % des Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch kranken Beamten der Feuerwehr gilt als Belastungsgrenze 1 % der Jahresbezüge. Übersteigen die Aufwendungen die Belastungsgrenze, werden diese Ihnen erstattet. Wann diese Grenze überschritten wird, wird von der zuständigen Beihilfestelle festgestellt.
Besonderheiten für beihilfeberechtigte Beamte der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen
- Zahntechnische Leistungen sind zu 70 Prozent beihilfefähig, auch für Beamte auf Widerruf
- Leistungen im Pflegefall sind umfangreicher als in den meisten anderen Bundesländern
Hinweise für Beamte der Feuerwehr, die Antrag auf Kostenerstattung stellen
Einreichen müssen Sie immer schriftliche und eigenhändig unterschriebene Anträge mit:
- Kopien der Zahlungsbelege (zum Beispiel Arztrechnungen)
- quittierten Rezepten
Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels als Nachweis für beihilfefähige Kosten angegeben werden. Auf Rechnungen sind erforderlich:
- Angaben zur behandelten Person
- Datum der Behandlung
- Diagnose
- Leistungsbeschreibung
- Ziffern der Gebührenordnung
Beim Erstantrag benötigt die Beihilfestelle für die Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Prüfen Sie Ihre Unterlagen vor der Abgabe stets auf Vollständigkeit. Sie riskieren ansonsten unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung. Über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen Sie Ihre Beihilfestelle umgehend informieren, beispielsweise bei Veränderungen:
- der Beschäftigung
- Familienstand
- Anschrift
- berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt) im Familienzuschlag
- Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen
Kostenerstattungsantrag einreichen
Sie sammeln Ihre Rechnungen und Belege bis eine Gesamtsumme von mindestens € 200, die Bagatellgrenze, überschritten wird. Erst dann bearbeitet die Beihilfestelle Kostenerstattungsanträge. Beachten Sie aber die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Bei einem geringeren Erstattungsanspruch, mindestens aber € 15, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.
Neben dem ausführlichen Antrag auf Beihilfe und dem Kurzantrag gibt es je nach Bundesland weitere Formulare für Sonderfälle. In Nordrhein-Westfalen sind das beispielsweise die Anlagen „Pflege“ und „Kinder“, außerdem ein Antrag auf Gewährung eines Abschlags auf Beihilfe, ein Vollmachtvordruck, die Krankenversicherungsbescheinigung, ein Formblatt für Optiker, eine Bescheinigung über apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Therapiestandard und ein Unfallbericht.
Einschränkungen der Beihilfe
Bei Behandlungen außerhalb Europas, zum Beispiel bei einer Erkrankung im Urlaub, kann es Probleme geben. Erstattungen von der Beihilfestelle sind hier nicht vorgesehen. Vor Reisen ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung unbedingt zu empfehlen. Für Mitgliedsstaaten der EU gelten dieselben Regelungen wie für die Bundesrepublik. Generell nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.
Rückfragen vor der Behandlung
Bei einigen Maßnahmen ist es von Vorteil, vor Beginn der Maßnahmen abzuklären, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch können Sie vor Behandlungsbeginn sicherstellen, dass Sie nicht letzten Endes die Kosten selbst tragen müssen. Das sind beispielsweise beabsichtigte Psychotherapien oder geplanten Zahnersatzmaßnahmen.
Spätestens zwei Monate vor ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen muss ein formloser Antrag auf Genehmigung einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme mit einem begründenden ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle mit folgenden Informationen gestellt werden:
- Angaben zur zu behandelnden Person
- geplanter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie die Erreichbarkeit
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig und müssen nach ärztlicher Verordnung dringend notwendig sein, das heißt ambulante Maßnahmen wären nicht ausreichend.
Zusammenfassung
- Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung muss die Langversion des Beihilfeantrages ausgefüllt und sämtliche Bescheinigungen und Nachweise beigefügt werden (beispielsweise Kindergeldbescheinigungen)
- Bei den folgenden Anträgen genügt die kurze Version, sofern keine Änderungen eingetreten sind
- Rechnungen und Rezepte müssen immer in Kopie eingereicht werden und dürfen nicht älter als 12 Monate sein
- Die Erstattungssumme muss mindestens € 200 betragen und der Erstattungsantrag eigenhändig unterschrieben sein
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter der DBV Deutsche Beamtenversicherung Claus Decker oHG in Köln. Wir helfen Ihnen gern!
Wichtige Adressen:
Nordrhein-Westfalen
Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold
http://www.lbv.nrw.de/vordrucke/a_vordrucke.php#Beih
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe
Das Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Zentraler Kontakt
Telefon: +49(0)228 99358-0
Fax: +49(0)228 99358-2823
Telefon (2): +49(0)221 758-0
E-Mail: poststelle@bva.bund.de
Homepage: www.bundesverwaltungsamt.de
Antragsformulare und Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem stellt die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes zur Verfügung.
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Gerne berät Sie die DBV Deutsche Beamtenversicherung Claus Decker oHG in Köln zu allen Versicherungsfragen. Wir sind für unsere Kunden jederzeit ein zuverlässiger und kompetenter Partner, der Ihnen stets zur Seite steht. Nutzen Sie unser breites Portfolio an Angeboten und Leistungen und vereinbaren Sie deshalb jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin!
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