Die Versicherungspflicht
In Deutschland kann sich in der Regel jeder Mensch frei für oder gegen den Abschluss einer Versicherung entscheiden. Doch von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. So gibt es einige Versicherungen, die man schlichtweg abschließen muss. Das bekannteste Beispiel ist die Krankenversicherung. Jeder Mensch ist in Deutschland, unabhängig seines Berufsstands, zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Eine notwendige und angemessene medizinische Versorgung soll nicht vom Geldbeutel des Versicherten abhängen. Damit also niemand aus Sparzwecken versucht eine ärztliche Behandlung zu unterlassen, zwingt der Gesetzgeber die Bürger schlichtweg dazu. So kann sich jeder deutsche Bürger sicher sein, ausreichend medizinisch versorgt werden zu können.
Die beiden Säulen
Das deutsche Gesundheitssystem fußt auf zwei Säulen. Auf der einen Seite steht die gesetzliche, auf der anderen die private Krankenversicherung. Diese beiden Systeme unterscheiden sich im Kern voneinander. Während die gesetzliche Krankenversicherung komplett vom Gesetzgeber bestimmt wird, gelten seitens des Gesetzgebers bei der privaten Krankenversicherung nur geringe Mitbestimmungsrechte. So bietet die private Krankenversicherung einen sehr viel flexibleren Schutz als die gesetzliche Krankenversicherung. Diese verlangt dem Beamten der Polizei vielmehr ein Höchstmaß an Kompromissbereitschaft ab.
Die Gesundheitsfürsorgepflicht des Dienstherrn
Beamte der Polizei befinden sich in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dieses ist geprägt von gegenseitigen Rechten und Pflichten und dauert in der Regel vom Vorbereitungsdienst bis zum Ruhestand an. Während der Beamte der Polizei zu Dienst und Treue verpflichtet ist, muss der Dienstherr seinerseits Fürsorgepflichten nachkommen. Hierzu gehört zum einen die finanzielle Fürsorge. Wie in einem klassischen Angestelltenverhältnis, muss auch der Dienstherr ein monatliches Gehalt auszahlen. Neben der finanziellen Fürsorgepflicht, gilt auch eine Gesundheitsfürsorgepflicht. Hier muss sich der Dienstherr an den anfallenden Gesundheitskosten des Beamten der Polizei beteiligen. Dabei stehen ihm zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Wahl. Entweder er kommt seiner Gesundheitsfürsorgepflicht durch Beihilfe nach oder er leistet dem Beamten freie Heilfürsorge.
Beihilfe oder freie Heilfürsorge
Der Dienstherr kann entweder Beihilfe oder Heilfürsorge leisten. Während bei der Beihilfe nur ein Teil der Gesundheitskosten übernommen wird, deckt die freie Heilfürsorge die Gesundheitskosten in Gänze ab. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Beamte der Polizei keine separate Krankenversicherung benötigen, wenn sie freie Heilfürsorge beziehen. Anders sieht es bei der Beihilfe aus. Da diese sich „nur“ zu zwischen 50% und 80% an den Gesundheitskosten beteiligt, benötigt der Beamte der Polizei eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Restkosten abdeckt. Schließlich können diese schon ausreichen, um hohe Kosten zu verursachen.
Der Beihilfeanspruch
Wie hoch die Unterstützung durch die zuständige Beihilfestelle im Einzelnen ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Der minimale Beihilfesatz liegt bei 50%. Dieser erhöht sich für den Beamten der Polizei erst dann, wenn er mehr als ein Kind hat. Dann steigt der Beihilfeanspruch auf 70%. Auch das Kind des Beamten ist beihilfeberechtigt. Es erhält sogar 80% Beihilfe von der Beihilfestelle. Den Anspruch auf 70% Beihilfe hat der Beamte der Polizei auch in seinem Ruhestand. Hier endet die Gesundheitsfürsorgepflicht des Dienstherrn keineswegs. Schließlich spricht man nicht ohne Grund von einem „Beamten auf Lebenszeit“.